Ständiger Vertreter ausländischer Kapitalgesellschaft
Praxis-Hinweis: Vorsicht bei ausländischen Gesellschaften mit Geschäftsführer in Deutschland
Der BFH (BFH Urteil vom 23.10.2018 - I R 54/16) klärt mit seiner Entscheidung eine Rechtsfrage, die aus zivilrechtlichen Gründen, die hier nicht weiter dargestellt werden sollen, bislang strittig war. Demnach steht jetzt fest, dass auch ein Geschäftsführer, mithin ein Organ der Gesellschaft, ein ständiger Vertreter sein kann. Hat eine Gesellschaft aber einen ständigen Vertreter im Inland, ist sie allein schon deswegen beschränkt steuerpflichtig und hat dementsprechend für deutsche steuerliche Verhältnisse auch Mitwirkungspflichten (Gewinnermittlung, Abgabe von Steuererklärungen usw.) zu erfüllen. Es besteht in diesen Fällen stets auch die Gefahr einer doppelten Besteuerung, da nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass die ausländische Finanzverwaltung die Rechtsauffassung der deutschen Finanzverwaltung teilt.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass nicht jeder ausländische Geschäftsführer, der in Deutschland aktiv wird, sofort als ständiger Vertreter anzusehen ist. Nach § 13 AO setzt dies nämlich voraus, dass die Person die Geschäfte nachhaltig im Inland besorgt und dabei den Weisungen der Gesellschaft unterliegt.
Eine rechtzeitige Überprüfung des Sachverhalts erscheint indes in jedem Fall angezeigt. Besonders gefährlich sind hierbei allerdings die Sachverhalte, in denen der Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft sogar in Deutschland persönlich unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dann droht nämlich nicht nur eine beschränkte Steuerpflicht, sondern die Finanzverwaltung vertritt nicht selten die Auffassung, dass die Gesellschaft vielmehr in Deutschland voll unbeschränkt steuerpflichtig ist, da der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Deutschland liegen soll. Dies kann schnell strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen, vor allem wenn die ausländische Gesellschaft in einem Land ansässig ist, das seitens des deutschen Fiskus als Niedrigsteuerland angesehen wird.
Geschäftsführer von luxemburger AG hält sich regelmäßig geschäftlich in Deutschland auf
Klägerin war eine luxemburgische Aktiengesellschaft, deren Geschäftsführer sich regelmäßig in Deutschland aufhielt, um dort Geschäfte (mit Gold) anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Das Finanzamt ging hierbei im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der AG aus. Die Finanzbeamten begründeten dies damit, dass der Geschäftsführer ständiger Vertreter des Unternehmens im Sinne des § 13 AO gewesen sei. Die AG wandte sich gegen diese Rechtsauffassung und erhielt vom zuständigen Finanzgericht auch Recht. Dieses gab der Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid statt, ließ allerdings die Revision zu.
BFH bestätigt beschränkte Körperschaftsteuerpflicht auch ohne Betriebsstätte
Der BFH hob auf die Revision des Finanzamts das Urteil des FG Rheinland-Pfalz auf. Nach § 13 AO ist ständiger Vertreter eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Da die Regelung einen Vertreter und daneben ein Unternehmen voraussetzt, ist bislang umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann, also ständiger Vertreter sein kann. Nach Ansicht des BFH ist dies möglich.
Er stellt hierbei auf den Zweck des Gesetzes und seinem Wortlaut ab:
- Danach können im Steuerrecht grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein,
- die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind.
Für die ausländische Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, folgt hieraus die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht. Einer inländischen Betriebsstätte, die ansonsten regelmäßig für die Annahme einer beschränkten Steuerpflicht als Voraussetzung anzusehen ist, bedarf es deshalb in diesen Fällen nicht.
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