Schadensersatz bei Falschberatung

In der Praxis kommt es vor, dass ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. deren Haftpflichtversicherer dem Mandanten Schadensersatz aufgrund fehlerhafter steuerlicher Beratung leisten muss. Es stellt sich dann die Frage, ob der Schadensersatz bei einem selbstständig tätigen Mandanten als Betriebseinnahme zu erfassen ist.

Es stellt sich dann die Frage, ob der Schadensersatz bei einem selbstständig tätigen Mandanten als Betriebseinnahme zu erfassen ist.

Beispiel: Die X-GmbH gab in ihrer Körperschaftsteuererklärung 2014 einen Bilanzgewinn von 1 Mio. EUR an, wovon sie einen Betrag von 200.000 EUR als Korrekturposten absetzte. Hierbei handelt es sich um Schadensersatz, den der frühere Steuerberater und seine Haftpflichtversicherung für überhöht festgesetzte Körperschaftsteuern, Solidaritätszuschläge und Gewerbesteuer 2012 aufgrund fehlerhafter Beratung geleistet haben. Der Schadensersatz floss der GmbH im Jahr 2014 zu.

Die Körperschaftsteuer ist als Steuer vom Einkommen gem. § 10 Nr. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens nicht abziehbar. Andererseits gehört die Erstattung von Körperschaftsteuer laut BFH nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen, obwohl es eine ausdrückliche Vorschrift dafür nicht gibt. Diese Beurteilung entspricht nach Meinung des BFH dem Sinn und Zweck des § 10 Nr. 2 KStG. Andernfalls würde eine Überzahlung an Körperschaftsteuer dazu führen, dass der zu viel gezahlte Betrag nicht abzugsfähig ist, während der erstattete Betrag nochmals der Körperschaftsteuer unterliegen würde (BFH, Urteil v. 4.12.1991, I R 26/91, BStBl 1992 II S. 686).

Die steuerliche Nichterfassung von Körperschaftsteuererstattungen als Betriebseinnahme steht jedoch der Erfassung einer Schadensersatzzahlung im zu versteuernden Einkommen nicht entgegen (BFH, Beschluss  v. 20.11.2007, I R 54/05, BFH/NV 2008 S. 617). Kapitalgesellschaften verfügen steuerrechtlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre. Alle Geschäftsvorfälle müssen daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden (§ 8 Abs. 2, § 8 Abs. 1 KStG  i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Betrieblich veranlasste Schadensersatzleistungen, für die keine Steuerbefreiung vorgesehen ist, müssen folglich ebenso versteuert werden wie sonstige Betriebseinnahmen. Das gilt nach einer neuen Entscheidung des FG Baden-Württemberg auch für Schadensersatzleistungen wegen gewebesteuerlicher Falschberatung (Urteil v. 11.8.2014, 6 K 3812/13, Rev. nicht zugelassen). Dass die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe ist, steht dieser steuerlichen Behandlung nicht entgegen. Die Schadensersatzleistung von 200.000 EUR ist daher im zu versteuernde Einkommen und im Gewerbeertrag der GmbH zu erfassen

Praxistipp: Der BFH hat dagegen entschieden, dass Schadensersatz, den ein Steuerberater und/oder ein Haftpflichtversicherer wegen einer vom Berater zu vertretenden zu hohen Einkommensteuerfestsetzung leistet, beim Mandanten nicht den Betriebseinnahmen zuzurechnen ist. Das gilt auch, wenn der Schadensersatz darauf beruht, dass der Gewinn zu hoch angesetzt oder z. B. ein Gewinn aus einer Betriebsveräußerung statt mit dem begünstigten Steuersatz mit dem normalen Steuersatz versteuert worden ist (BFH, Urteil v. 18.6.1998, IV R 61/97, BStBl 1998 II S. 621).