Sachbezugswerte – Mahlzeiten in betriebsfremden Kantinen
Erbringt der Arbeitgeber gegenüber betriebsfremden Einrichtungen Geldleistungen zur unentgeltlichen bzw. verbilligten Abgabe der Mahlzeiten, gelten für die Erfassung des lohnsteuerpflichtigen Vorteils dieselben Regelungen, die auch bei der Zuschussgewährung in Form von Essensmarken zu beachten sind.
Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte setzt unmittelbare vertragliche Abmachungen zwischen Arbeitgeber und dem Betreiber der die Mahlzeiten gewährenden Einrichtung voraus. Nicht erforderlich ist, dass der Gastwirt unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnet. Bei der Einschaltung von Essenmarken-Emittenten sind auch mittelbare vertragliche Beziehungen ausreichend.
Nach R 8.1. (7) Abs. 2 Nr. 2 LStR gilt Folgendes: Mahlzeiten, die die Arbeitnehmer in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung erhalten, sind vorbehaltlich der R 8.1. (7) Abs. 2 Nr. 4 LStR ebenfalls mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert zu bewerten, wenn der Arbeitgeber auf Grund vertraglicher Vereinbarung durch Barzuschüsse oder andere Leistungen an die die Mahlzeiten vertreibende Einrichtung, z. B. durch verbilligte Überlassung von Räumen, Energie oder Einrichtungsgegenständen, zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt. Es ist nicht erforderlich, dass die Mahlzeiten im Rahmen eines Reihengeschäfts zunächst an den Arbeitgeber und danach von diesem an die Arbeitnehmer abgegeben werden.
Praxis-Beispiel: Kein geldwerter Vorteil, da Zuzahlung amtlichen Sachbezugswert übersteigt
Ein Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, arbeitstäglich in einer benachbarten Gaststätte Mittag zu essen. Die Arbeitnehmer können aufgrund der vertraglichen Abmachungen eine Mahlzeit im Wert von 8 EUR einnehmen und müssen hierfür nur 3 EUR bezahlen. Der Arbeitgeber zahlt also pro Mahlzeit einen Zuschuss von 5 EUR, den die Gaststätte am Monatsende direkt mit ihm abrechnet.
Ergebnis: Als geldwerter Vorteil für die Mahlzeit in der Gaststätte ist zunächst der amtliche Sachbezugswert von 3 EUR (2015) anzusetzen. Hiervon ist der Eigenanteil des Arbeitnehmers von 3 EUR abzuziehen.
| Sachbezugswert | 3,00 EUR |
./. | Zuzahlung des Arbeitnehmers zur Mahlzeit (brutto) | 3,00 EUR |
= | Geldwerter Vorteil | 0,00 EUR |
Die Zuzahlung des Arbeitnehmers entspricht dem lohnsteuerlich anzusetzenden Sachbezugswert für das arbeitstägliche Essen. Es ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Ist die Zuzahlung des Arbeitnehmers niedriger als der amtliche Sachbezugswert, so ist die verbleibende Differenz als geldwerter Vorteil zu versteuern. In diesem Fall ist die Lohnsteuerpauschalierung für den Sachbezug "Mahlzeit" mit dem Pauschsteuersatz von 25 % zulässig.
Praxis-Beispiel: Steuerpflichtiger Sachbezug, da Zuzahlung niedriger als amtlicher Sachbezugswert
Ein Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, arbeitstäglich in einer benachbarten Gaststätte Mittag zu essen. Die Arbeitnehmer können aufgrund der vertraglichen Abmachungen eine Mahlzeit im Wert von 7 EUR einnehmen und müssen hierfür nur 2,50 EUR bezahlen. Der Arbeitgeber zahlt also pro Mahlzeit einen Zuschuss von 4,50 EUR, den die Gaststätte am Monatsende direkt mit dem Arbeitgeber abrechnet.
Ergebnis: Als geldwerter Vorteil für die Mahlzeit in der Gaststätte ist zunächst der amtliche Sachbezugswert von 3 EUR (2015) anzusetzen. Hiervon ist der Eigenanteil des Arbeitnehmers von 2,50 EUR abzuziehen.
| Sachbezugswert | 3,00 EUR |
./. | Zuzahlung des Arbeitnehmers zur Mahlzeit (brutto) | 2,50 EUR |
= | Geldwerter Vorteil | 0,50 EUR |
Die Zuzahlung des Arbeitnehmers ist niedriger, als der lohnsteuerliche Sachbezugswert für das arbeitstägliche Essen. Die Differenz i. H. v. 0,50 EUR ist als geldwerter Vorteil zu versteuern.
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