Berechnung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Mit Urteil vom 12.6.2018 (BFH, Urteil v. 12.6.2018, VIII R 14/15) hat der BFH dargelegt, wie seiner Ansicht nach der Hinzurechnungsbetrag für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte bei einer Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Selbstständigen zu erfolgen hat.
Praxis-Hinweis: Wann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu empfehlen ist
Zentrale Bedeutung für die Entscheidung hat die folgende Frage:
Ist die Rechtsprechung des BFH zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils für die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Arbeitnehmer in Gänze auf die Nutzung durch einen Selbstständigen oder Gewerbetreibenden übertragbar?
Der BFH hat dies hinsichtlich der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte verneint. Hintergrund ist, dass der BFH bei Arbeitnehmern bereits seit vielen Jahren die Auffassung vertritt,
- die Hinzurechnung von 0,03 % pro Monat und Entfernungskilometer ist dann unbillig,
- wenn im Durchschnitt deutlich weniger als 15 Fahrten pro Monat getätigt werden.
Dann ist eine fahrtenbezogene Ermittlung zulässig, wie sie die Klägerin hier vorgenommen hat. Den Unterschied verdeutlicht eine Vergleichsrechnung, die unabhängig von den Umständen im hier besprochenen BFH-Urteil ist:
| Berechnung lt. Klägerin | |
| 85 Fahrten á 30 km | |
| Listenpreis 40.000 EUR | |
| Nutzungsanteil: 85 x 40.0000 x 0,002 % x 30 | 2.040 |
| Abzüglich Entfernungspauschale (85 x 30 x 0,30) | -765 |
| Hinzurechnung gemäß Berechnung Klägerin | 1.275 |
| Berechnung lt. BFH: | |
| Nutzungsanteil 12 x 40.000 x 0,03 x 30 = 144 x30 | 4.320 |
| Abzüglich Entfernungspauschale | -765 |
| Hinzurechnung gemäß Berechnung des BFH | 3.555 |
Insgesamt ist damit in der Vergleichsrechnung pro Jahr nach der Berechnung des BFH, die allein auf die monatliche Pauschale abstellt, ein Mehrbetrag von 2.280 EUR zu versteuern.
Die Entscheidung des BFH ist dabei aufgrund der Formulierung des Gesetzes wohl zutreffend, auch wenn die Rechtsfrage bislang in der Literatur durchaus umstritten war. Wichtig ist es aber eines zu erkennen: Betroffene Steuerpflichtige sind durchaus nicht gezwungen, die nachteilige Rechtsprechung des BFH anzuwenden. Stets besteht nämlich die Möglichkeit, den privaten Anteil genau durch die Führung eines (ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchs nachzuweisen. Das mag zwar im Einzelfall als lästig empfunden werden, führt aber sicherlich zum zutreffenden Ergebnis, da Pauschalen und Typisierungen stets mit Unsicherheiten behaftet sind.
Steuerberaterin wendete 0,002 %-Regelung für die Entfernungspauschale an
Die Klägerin war als Steuerberaterin selbstständig tätig, unter anderem auch in den Kanzleiräumen eines Kollegen. Im Streitjahr unternahm sie 85 Fahrten bei einer einfachen Entfernung von ihrer Wohnung von 30 Kilometern.
In ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erklärte sie für die Privatfahrten mit dem betrieblichen Pkw folgende Einnahmen und Ausgaben:
- Den nach der 1 %-Methode ermittelten Nutzungsanteil von 4.428 EUR erfasste sie als Einnahme,
- die Fahrzeugkosten von 6.035,60 EUR als Ausgabe.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelte sie den Nutzungsanteil dadurch, dass sie den Listenpreis des Fahrzeugs mit dem Faktor 0,002 % und den Entfernungskilometern multiplizierte.
Hiervon zog sie die Entfernungspauschale von 0,30 x 30 Kilometer x 85 Tage = 765 ab, sodass sich ein Hinzurechnungsbetrag von 1.069,50 EUR ergab.
Das Finanzamt lehnte diese Art der Berechnung ab. Es berechnete den Unterschiedsbetrag vielmehr mit 0,03 % des Listenpreises mit der einfachen Wegstrecke. Hiervon zog es die wie von der Klägerin ermittelte Entfernungspauschale ab, sodass sich ein Hinzurechnungsbetrag von 3.220,20 EUR ergab. Gegen die entsprechende Steuerfestsetzung erhob die Klägerin Einspruch, der keinen Erfolg hatte. Hingegen gab das Finanzgericht der Klägerin Recht, ließ jedoch die Revision zu.
BFH: Finanzverwaltung hat richtig gerechnet
Der BFH sah die Revision als begründet an. Seiner Ansicht nach hat die Finanzverwaltung die Berechnung des Hinzurechnungsbetrages für die Fahrten zwischen der Wohnung der Klägerin und der Arbeitsstätte im Betrieb des Kollegen zutreffend vorgenommen.
Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts ist dabei der Hinzurechnungsbetrag für jeden Kalendermonat so zu ermitteln, dass 0,03 % des Listenpreises mit den Entfernungskilometern multipliziert werden und hiervon der Betrag der Entfernungspauschale abgezogen wird.
Zwar hat der BFH für die Fälle der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges durch einen Arbeitnehmer die Auffassung vertreten, dass bei einer deutlich geringeren Zahl von Fahrten als 15 eine Einzelbewertung der Fahrten möglich sein muss.
Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages in Fällen der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils durch einen Selbstständigen übertragbar. Der eindeutige Gesetzeswortlaut spricht gegen eine Berechnung wie sie die Klägerin vorgenommen hat.
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