Falsche (Vorkaufs-)Hoffnung keine außergewöhnliche Belastung
Nur bei Verlust der Existenzgrundlage sind Prozesskosten steuerlich absetzbar
Eigentlich ist die neue Gesetzeslage klar, wenn es um den möglichen steuerlichen Abzug von Prozesskosten geht. Demnach sind Prozesskosten steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Steuerpflichtige ansonsten seine Existenzgrundlage verlieren würde und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr decken könnte.
Ist dies auch bei einem Mietrechtsstreit der Fall – Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht steht noch aus
Ob dies auch für die begleitenden Kosten rund um einen Mietrechtsstreit gilt, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Az. der Verfassungsbeschwerde: 2 BvR 1247/16). Eine ehemalige Mieterin war vor dem Bundesfinanzhof mit einer entsprechenden Klage gescheitert. Sie hatte von ihrem Arbeitgeber eine Wohnung gemietet. Die Betriebswohnung wurde nach einigen Jahren verkauft, der neue Eigentümer kündigte den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs. Die Mieterin musste die Wohnung räumen und wohnte für längere Zeit im Hotel. Gegen die Vereitelung ihres Vorkaufsrechts ging sie außerdem gerichtlich vor.
Finanzamt und Bundesfinanzhof sehen im Mietrechtsstreit keine außergewöhnliche Belastung
Die Ausgaben für die Hotelmiete, Lagerkosten sowie Aufwendungen für Bekleidung und Verpflegung beliefen sich auf eine fünfstellige Summe: Zusammen mit den Anwalts- und Gerichtskosten machte die Frau in ihrer Steuererklärung eine Summe von rund 50.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab – ebenso jetzt der Bundesfinanzhof (VI R 5/13).
Grundsätzlich werden als außergewöhnliche Belastung solche Aufwendungen gewertet, die größer sind als die Kosten der Mehrheit der Steuerzahler und zugleich zwangsläufig entstehen. Zivilprozesskosten sind darüber hinaus nur dann abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche berühre und der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr laufe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Eine Auseinandersetzung darüber, ob ein Vorkaufsrecht an einer Mietwohnung bestehe, sei allerdings keineswegs unüblich. Für den Streit um Schadenersatzansprüche, die daraus folgen könnten, gelte dasselbe. Derartige Auseinandersetzungen seien nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar, argumentierten die Münchner Richter. Außergewöhnliche Umstände lagen demzufolge im Streitfall nicht vor.
Vorkaufsrecht zähle nicht zu den existenziellen Wohnbedürfnissen
Der Senat räumte zwar ein, dass das Wohnen zum existenziell notwendigen Bereich gehöre. „Zu den existenziellen Wohnbedürfnissen gehörte es aber schon nicht, eine bisher mietweise genutzte Wohnung auch erwerben zu können.“ Ein Steuerpflichtiger laufe nicht allein deshalb Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren, nur weil er die bisher gemietete Wohnung nicht kaufen könne.
Steuerliche Behandlung von Zivilprozesskosten ist umstritten
Beim Bundesfinanzhof sind mehrere Verfahren anhängig, die sich mit dem Thema Scheidungskosten befassen. Eine neue Sichtweise hatte vor einiger Zeit das Finanzgericht Köln eröffnet. Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Klage einer geschiedenen Frau begründet sei. Zumindest der Teil der Kosten, der direkt auf die Scheidung entfalle – ein Betrag von rund 2.500 Euro – müsse als außergewöhnliche Belastung eingestuft werden. Die Begründung: Bei den Scheidungskosten handele es sich gar nicht um Prozesskosten. Denn ein Ehescheidungsverfahren falle nicht unter den Begriff eines Rechtsstreits, auch die kostenrechtlichen Regelungen für andere Prozesse fänden in Familiensachen keine Anwendung.
Praxis-Tipp: In ähnlichen Fällen Einspruch einlegen
Die betroffene Mieterin hat im Fall, der jetzt dem Bundesverfassungsgericht vorliegt, hauptsächlich Aufwendungen für Hotelmiete, Lagerkosten und Verpflegung sowie eigene Anwaltskosten geltend gemacht. Daher schätzen Experten, dass die Karlsruher Richter eine womöglich zumindest teilweise positive Entscheidung treffen könnten. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene unter Hinweis auf das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht Einspruch einlegen.
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