Kinderbetreuung: Nur bei Geld aufs Konto gibt's den Steuervorteil

Eltern können Kinderbetreuungskosten nur dann steuerlich geltend machen, wenn sie das Geld für die Tagesmutter oder den Babysitter auf ein Konto überweisen. Bares erkennt das Finanzamt nicht an – auch nicht bei Minijobbern. Diese Auffassung hat nun der Bundesfinanzhof bestätigt.

Trotz Rechtsanspruch auf Kita-Platz und Ausbau der Kinderbetreuung: Viele Eltern müssen sich immer noch selbst Unterstützung organisieren, wenn es darum geht, den Nachwuchs betreuen zu lassen. Gerade bei kleineren Kindern kommt manchmal eher eine Kinderfrau oder Tagesmutter in Frage, um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können.

Kinderbetreuungskosten können fast immer als Sonderausgaben geltend gemacht werden

Die Gründe, warum eine Kinderbetreuung notwendig wird, hinterfragt das Finanzamt seit 2012 nicht mehr. Seitdem können Eltern solche Kosten in der Steuererklärung grundsätzlich als Sonderausgaben geltend machen. Egal, ob beide Eltern arbeiten, einer von beiden eine Auszeit nehmen möchte oder längere Zeit krank ist: Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung können nun immer – in festgelegten Grenzen – als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Anfallende Aufwendungen müssen nachgewiesen werden können

Zwei Drittel der jährlich anfallenden Kosten für Kinderbetreuung können steuerlich als Sonderausgaben angesetzt werden, wobei die Kosten den Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind nicht überschreiten dürfen. Voraussetzung: Die Kinder sind jünger als 14 Jahre; bei behinderten Kindern gelten besondere Regelungen. Allerdings müssen Eltern die angefallenen Aufwendungen nachweisen – zum Beispiel mit einer Rechnung. Und das Geld muss von einem Konto auf ein anderes überwiesen werden.

Diese Vorschrift greift selbst dann, wenn die Familie zur Betreuung des Kindes einen Minijob vergeben hat. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az. III R 63/13). Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern eine Teilzeitkraft beschäftigt, um ihren dreijährigen Sohn zu betreuen. Die Teilzeitkraft erhielt monatlich 300 Euro in bar; die Eltern meldeten die Beschäftigung rückwirkend bei der Minijobzentrale an und zahlten die fälligen Abgaben nach. In ihrer Steuererklärung beantragten sie, die anteiligen Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2.400 Euro steuerlich anzusetzen. Das lehnte das Finanzamt ab – mit der Begründung, dass die Zahlung in bar geleistet worden war. Das Finanzgericht, das sich mit der Sache befassen musste, war diesbezüglich großzügiger: Die gesetzlich erforderliche Überweisung könne nur für Dienstleistungen gelten, nicht jedoch für Arbeitsverhältnisse.

Das sah der Bundesfinanzhof wiederum anders: Ganz gleich, um welche Art von Kinderbetreuung es gehe – der Nachweis müsse erbracht werden. Außerdem sei die Lohnzahlung auf ein Konto auch bei nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern ohne weiteres möglich und üblich. Der Gesetzgeber habe die Nachweispflicht eingeführt, um Anreize zu geben, Helfer im Privathaushalt nicht in Schwarzarbeit zu beschäftigen.

Es ist also Sache der Eltern, sich darum zu kümmern, dass die Nachweispflicht erbracht ist. Dazu gehört zum einen, dass die Kinderbetreuungskosten niemals in bar gezahlt, sondern überwiesen werden. Zum anderen muss eine Rechnung für die Betreuungsleistung vorliegen. In der Praxis verzichtet die Finanzverwaltung meist auf die Rechnung, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.

Praxistipp: Auch Sozialversicherungsbeiträge oder Fahrkostenerstattungen zählen zu den Kinderbetreuungskosten

Grundsätzlich sind alle anteiligen Ausgaben für Kinderbetreuung – gleich ob als finanzieller Ausgleich oder als Sachleistung – bis zur Höchstgrenze von 4.000 Euro pro Jahr abziehbar. Zu den Kinderbetreuungskosten zählen nicht nur Beiträge für den Kindergarten oder den Kinderhort, sondern auch das Honorar für die Tagesmutter, der Lohn für die angestellte Kinderfrau oder Haushaltshilfe, wenn sie das Kind betreut, ebenso wie die Sozialversicherungsbeiträge oder Fahrtkostenerstattungen.