Keine Beseitigung der Doppelbelastung von Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer
Das Finanzgericht Niedersachsen hatte in seinem Urteil vom August 2011 mit zum Teil vertretbaren Argumenten das „einheitliche Vertragswerk“ (=Grunderwerbsteuer auf Grund und Boden und Gebäude, wenn der Käufer bei Vertragsabschluss faktisch das bebaute Grundstück erwirbt) erneut abgelehnt.
Dadurch hätte der Käufer nur Grunderwerbsteuer auf den Grund und Boden bezahlt und auf die Gebäudeherstellungskosten nur Umsatzsteuer. Der BFH hat dies aber fast erwartungsgemäß wieder einmal anders entschieden und das einheitliche Vertragswerk „zementiert“.
Praxis-Tipp:
Man muss schon sehr sorgfältig gestalten, wenn man die Grunderwerbsteuer bei „Objekt-Anbahnungen“ nur aus dem Grund und Boden (ohne Gebäude) bezahlen will. Am sichersten ist es, wenn der Käufer erst nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages das Bauunternehmen sucht und beauftragt. Andernfalls besteht schnell die Gefahr, dass das Finanzamt zwischen Grundstücksverkäufer und Bauunternehmen ein „Zusammenwirken“ unterstellt.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil v. 26.8.2011, Az. 7 K 192/09;
BFH, Urteil v. 27.9.2012, Az. II R 7/12
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