Firmenwagen: Individuelle Kosten künftig abzugsfähig

Der Firmenwagen ist für viele Angestellte inzwischen ein Muss, für manchen Arbeitgeber eine Möglichkeit, Mitarbeiter zusätzlich zu motivieren. Wer allerdings die laufenden Kosten trägt, ist in den Betrieben ganz unterschiedlich geregelt. Hier spendiert der Chef den Dienstwagen all inklusiv, dort beteiligt der Arbeitgeber seinen Angestellten an den Benzinkosten. Arbeitnehmer, die für die laufenden Ausgaben selbst etwas dazu tun, dürfen steuerlich nicht benachteiligt werden. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof.

Wer einen Firmenwagen fährt, bekommt nicht immer alles vom Chef finanziert. Zuzahlungen sind in vielen Unternehmen durchaus üblich, pauschale Nutzungsentgelte minderten schon bislang den geldwerten Vorteil, den Arbeitnehmer versteuern müssen. Wird die private Nutzung des Dienstwagens über die 1-Prozent-Regelung versteuert, dann verringern solche laufenden pauschalen Zuzahlungen den monatlich zu versteuernden geldwerten Vorteil. Bisher galten jedoch selbst getragene Benzinkosten für die private Nutzung des Firmenwagens nicht als Werbungskosten. Die Finanzverwaltung erkannte solche individuellen Kosten nicht an.

Auch Bezinkosten für Privatfahrten als Werbungskosten abziebbar

Das hat sich jetzt geändert: Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass solche individuellen Ausgaben als Werbungskosten abziehbar sind (Az. VI R 2/15). Im zugrundeliegenden Fall hatte ein angestellter Außendienstmitarbeiter einen Firmenwagen auch zu seiner privaten Verfügung. Er zahlte sämtliche Benzinkosten selbst – sowohl für die beruflichen als auch für die privaten Fahrten, insgesamt eine Summe von knapp 5.600 Euro. Die übrigen Fahrzeugkosten übernahm sein Chef. Der Arbeitnehmer versuchte nun, diesen Betrag in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen – vergeblich. Das Finanzamt verwies auf die Anwendung der 1-Prozent-Methode, wonach der Nutzungsvorteil pauschal ermittelt werde.

Das wollte der Außendienstler nicht auf sich beruhen lassen und zog vor Gericht. Das Finanzgericht Düsseldorf gab ihm Recht, ebenso der Bundesfinanzhof. Die Richter erklärten, dass – wie beim pauschalen Nutzungsentgelt – nur die Differenz zwischen dem Wert der Zuwendung des Arbeitgebers und den Aufwendungen des Arbeitnehmers als geldwerter Vorteil anzusehen ist. „Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt“, argumentierte der Senat. Der Arbeitnehmer sei in dieser Hinsicht nicht bereichert, da er selbst Geld aufwende, um das Auto privat nutzen zu können.

Anwendung der 1-Prozent-Regelung spricht nicht gegen Absetzbarkeit

Nach Ansicht des Gerichts spricht die Anwendung der pauschalen 1-Prozent-Methode nicht dagegen, dass individuelle Kfz-Kosten nutzungswertmindernd berücksichtigt werden. Der private Nutzungsvorteil werde weiterhin unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen mit 1 Prozent des Listenpreises bewertet – oder eben mit dem Fahrtenbuch. „Es ist dann in einem zweiten Schritt Sache des Arbeitnehmers, die von ihm selbst getragenen Kfz-Kosten geltend zu machen und belastbar nachzuweisen.“

Aber Achtung: Übersteigen die individuellen Aufwendungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt dieser zusätzliche Betrag weder zu negativen Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Ein geldwerter Nachteil kann nicht entstehen – und ein verbleibender „Restbetrag“ bleibt ohne steuerliche Auswirkungen.

Praxistipp: Auch andere individuelle Aufwendungen absetzbar

Nicht nur selbst getragene Benzinkosten lassen sich künftig in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen. Der Bundesfinanzhof nennt ausdrücklich auch andere individuelle Aufwendungen, wie Versicherungsbeiträge oder Leasingraten. Wer derartige Ausgaben für seinen Firmenwagen selbst zahlt, kann die individuellen Kosten steuermindernd geltend machen.  

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