BFH senkt Hürden für Kindergeldanspruch in der Ausbildung
Absolviert der Nachwuchs nach Abschluss der Schule eine Ausbildung, zahlt der Staat den Eltern bis zum 25. Lebensjahr das Kindergeld weiter, solange eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium noch nicht abgeschlossen ist. Wird die Erstausbildung vorher abgeschlossen und beginnt das Kind eine zweite Ausbildung, erhalten die Eltern nur dann Kindergeld, wenn der Auszubildende während dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder die Erwerbstätigkeit 20 Wochenstunden nicht überschreitet.
Genau darum ging es im Streitfall. Denn der Sohn des Klägers hatte nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht aufgenommen. Parallel dazu absolvierte er eine studienintegrierte Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die er im Juni 2011 erfolgreich beendete. Ab August 2011 arbeitete er während des Bachelorstudiums bis März 2013 mehr als 20 Stunden in einer Steuerberaterkanzlei. Da er damit die gesetzlich vorgeschrieben Arbeitszeitgrenze überschritten hatte, stellte sich die Frage, ob er mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hatte und der Anspruch auf Kindergeld damit erloschen war.
Die Familienkasse sah das jedenfalls so und hob die Kindergeldfestsetzung mit der Begründung aufhob, dass die Erstausbildung mit der Steuerfachangestelltenprüfung beendet und eine Weiterzahlung bis zum Abschluss des Bachelorstudiums nicht mehr möglich sei, da der Sohn mehr als 20 Wochenstunden arbeite.
Finanzgericht und BFH bestätigen Kindergeldanspruch
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (BFH) sahen das aber anders (III R 52/13). Nach Ansicht der BFH-Richter hat ein Kind, das ein duales Studium absolviert, seine Erstausbildung nicht schon mit dem erfolgreichen Abschluss der studienintegrierten Lehrlingsausbildung zum Steuerfachangestellten beendet. Vielmehr daure die Erstausbildung bis zum Ende des parallelen Bachelorstudiums fort.
Der BFH stellte weiter klar, dass nicht jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme zum Verbrauch der Erstausbildung führen könne. Voraussetzung sei vielmehr zum einen, dass es sich um eine Ausbildung handle, die zur Aufnahme eines Berufs befähige. Zum anderen müsse der Beruf im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt und mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Ein schlichter Computerkurs könne beispielsweise nicht als Erstausbildung angesehen werden.
Bei einer zweiteiligen Ausbildung wie im Streitfall müsse daher darauf abgestellt werden, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstelle. Das sei der Fall, wenn die mehrteilige Ausbildung zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt ist, dass sie nach dem ersten Abschluss fortgesetzt werden soll, und das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Genau diese Kriterien seien im Streitfall erfüllt. Damit sei es auch unerheblich, dass der Sohn neben dem Studium mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet habe.
Praxistipp
Der BFH stellt zu Recht auf das Berufsziel ab. Denn der Ausbildungsweg bestimmt die Belastung der Eltern und ist für die kindergeldrechtliche Entlastung der Maßstab. Zu fragen ist allerdings, ob das vom BFH aufgestellte Kriterium, dass es sich beim ersten Abschluss um einen integralen Bestandteil einer mehrteiligen Ausbildung handeln müsse, nicht zu eng gefasst ist. Sinnvoller wär es wohl darauf abzustellen, dass ein gewähltes Berufsziel lediglich ein Zwischenschritt im Rahmen eines längeren Ausbildungswegs sein muss. Von der Entscheidung dürften daher auch die häufigen Fälle betroffen sein, in denen das Kind zunächst eine praktische, aber schon berufsqualifizierende Ausbildung durchläuft und anschließend noch ein Studium „draufsattelt“, z.B. wenn das Kind vor dem Medizinstudium eine Ausbildung zum Krankenpfleger abschließt. Auch dann sollte die 20 Wochenstunden-Grenze nicht gelten. Wichtig ist ferner der Hinweis des BFH, dass Eltern von nur „pro forma“ eingeschriebenen Scheinstudenten keinen Anspruch auf Kindergeld haben.
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