Vorsteuerabzug bei Homeoffice
Praxis-Hinweis: Homeoffice welche Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigen
Vermietet ein Arbeitnehmer seine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber, kann die Umsatzsteuer aus Renovierungskosten grundsätzlich als Vorsteuer geltend gemacht werden. Diese Rechtsprechung hat der BFH im Besprechungsfall (BFH Urteil vom 07.05.2020 - V R 1/18) bestätigt und zudem erläutert, dass auch Kosten aus einer Badrenovierung ebenso zum Vorsteuerabzug berechtigen können.
Bei einer Bürotätigkeit gilt dies allerdings nur für einen Sanitärraum, wie dieser auch bei einem fremd angemieteten Büro zu erwarten wäre. Da Sanitärräume in Büros regelmäßig keine Badewanne und/oder Dusche aufweisen, können aus diesen Kosten keine Vorsteuern geltend gemacht werden. Das erscheint zutreffend und nachvollziehbar. Aus der Entscheidung des BFH ist aber auch ableitbar, dass es im Einzelfall eben doch möglich sein kann, Vorsteuern aus den vollen Kosten der Renovierung eines Bades geltend zu machen. Dies erfordert aber, dass im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die ausgeübte Tätigkeit auch eine Dusche oder eine Badewanne erfordert. Bei reinen Bürotätigkeiten dürfte es schwer sein, dies gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen. Vollkommen ausgeschlossen ist dies indes nicht.
Renovierung des Bades in Einliegerwohnung nicht insgesamt zum Vorsteuerabzug berechtigend
Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie teilweise selbst bewohnen. Eine Einlieger-Wohnung bestehend aus Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad mit WC vermieteten sie umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Klägers als Homeoffice. Der Kläger renovierte dieses. Von den Handwerkerleistungen entfielen rund 26 TEUR auf die Renovierung des Badezimmers.
Die auf diese Handwerkerleistungen entfallende Umsatzsteuer machte er in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt erkannte diesen Vorsteuerabzug nicht an. Zur Begründung führte das Finanzamt an, das Badezimmer des Homeoffice sei dem privaten Bereich der Kläger zuzuordnen.
Der Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid hatte keinen Erfolg. Das angerufene Finanzgericht gab den Klägern nur teilweise recht. Die Vorsteuer ist nach der Entscheidung des FG Köln nur insofern anzuerkennen, als diese im Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften der Kläger steht. Dies betrifft nur die Kosten für die Sanitäreinrichtung in Form einer Toilette und Waschbecken. Gegen diese Entscheidung wandten sich die Kläger im Wege der Revision.
BFH bestätigte FG: Bad mit Dusche und Wanne – kein Vorsteuerabzug
Der BFH wies allerdings die Revision zurück und bestätigte somit die Vorinstanz. Zwar berechtigen Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, wenn das Homeoffice beruflich genutzt wird. Insofern kommt auch ein Vorsteuerabzug aus Kosten für einen Sanitärraum in Betracht, wenn sich die berufliche Nutzung auf diesen Raum erstreckt. Eine solche berufliche Nutzung kommt jedoch nach Ansicht des BFH nicht in Betracht, wenn das Badezimmer voll mit einer Dusche und einer Badewanne ausgestattet ist. Bei einer Bürotätigkeit erstreckt sich die berufliche Nutzung eben nicht auf diese Bestandteile eines Badezimmers.
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