Trockene Brötchen mit Kaffee sind kein Frühstück
Arbeitgeber wollen sich mit kleinen Aufmerksamkeiten gegenüber Mitbewerbern herausheben
Ein knackiges Brötchen, dazu ein frisch aufgebrühter Kaffee. Beides gehört für viele zu einem gelungenen Start in den Tag – oder wenigstens zu einem zweiten Frühstück im Büro – unbedingt dazu. Diese Vorliebe nutzen inzwischen viele Arbeitgeber und bieten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kostenlose Getränke und verschiedene Snacks wie Obst oder Gebäck als kleine Aufmerksamkeit. Für Unternehmen zählt dies zu den Maßnahmen, mit denen sie sich im Kampf um qualifizierte Fachkräfte gegenüber ihren Wettbewerbern herausheben möchten.
Unterschied zwischen nicht steuerbarer Aufmerksamkeit und Frühstück
Ein Unternehmen aus der Softwarebranche verfolgte mit kostenlos in der Kantine angebotenen Backwaren und Heißgetränken ein weiteres Ziel: Es wollte seine Mitarbeiter miteinander und mit den Führungskräften ins Gespräch bringen. Aus diesem Austausch während einer halbstündigen Pause innerhalb der Arbeitszeit sollten zudem stellenübergreifende Problemlösungen entstehen. Bedienen konnten die Mitarbeiter sich dabei – wie auch während des restlichen Tages – an Brötchen und Rosinenbrot sowie Getränken aus einem Automaten.
Während das Softwarehaus davon ausging, dass dieses auch Kunden und Gästen zugängliche Angebot eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit darstellt, war das zuständige Finanzamt anderer Meinung. Es stufte Backwaren und Getränke als Frühstück ein, das als zusätzlicher Arbeitslohn zu werten und mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern wäre. Dagegen klagte das Unternehmen vor dem Finanzgericht Münster, das Kaffee und Co. ebenfalls als Frühstück einstufte. Allerdings sah es die Aufwendungen unterhalb der gültigen monatlichen Freigrenze von 44 Euro, wonach sie steuerfrei blieben.
Zu einer anderen Einschätzung kam im Anschluss der Bundesfinanzhof (BFH) und folgt damit auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Danach handelt es sich bei kostenlosen Backwaren und Getränken zwar um einen Vorteil für den Arbeitnehmer. Dieser dient jedoch dazu, angenehme Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter zu schaffen. Eine Gegenleistung für dessen Arbeitskraft ist er demnach nicht – und damit auch kein zusätzlicher Arbeitslohn.
Was zu einer Mahlzeit gehört
Nach Meinung des BFH stellen die vom Softwarehaus kostenlos bereitgestellten Backwaren und Heißgetränke außerdem keine Mahlzeit dar. Selbst für ein einfaches Frühstück müssten dabei weitere Lebensmittel wie zum Beispiel ein Aufstrich oder Belag aus Butter, Marmelade oder Käse hinzukommen. Das gilt unabhängig von der Art der angebotenen Brötchen und schließt damit auch die vom Unternehmen gereichten Rosinenbrötchen, Käsebrötchen und Käse-Kürbis-Brötchen mit ein. Anders eingeschätzt hatte dies zuvor das zuständige Finanzamt und dabei auf veränderte Essgewohnheiten in Form von „Coffee to go“ oder unterwegs verzehrten unbelegten Backwaren hingewiesen.
Praxis-Tipp: Was beim Angebot von Verpflegung im Unternehmen zu beachten ist
Bieten Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verpflegung an, ist zwischen drei verschiedenen Formen zu unterscheiden. Eine davon ist die Mahlzeit, die aus einem Frühstück, einem Mittag- oder Abendessen bestehen kann. Sie führt grundsätzlich zu Arbeitslohn und ist daher mit den monatlichen Sachbezugswerten anzusetzen. Für 2019 betragen sie 53 Euro für das Frühstück sowie je 99 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Eine weitere Form der Verpflegung ist die Kost. Sie ist nur dann zu versteuern, wenn der Wert die Freigrenze von monatlich 44 Euro übersteigt. In die Bewertung fließen dabei die üblichen Endpreise der eingesetzten Lebensmittel abzüglich der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ein. Die dritte Form ist schließlich wie im vorliegenden Fall die bloße Aufmerksamkeit, die keinesfalls zu Arbeitslohn führt.
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