Ausfall eines Privatdarlehens steuerlich absetzbar?
Beispiel: Ausfall der Darlehensforderung als Verlust
A gewährte einem Dritten mit Vertrag vom 11.8.2013 ein ab 12.8.2013 mit 5,00 % zu verzinsendes Darlehen von 25.000 EUR. Seit 1.8.2014 erfolgten keine Zinszahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde am 1.8.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. A meldet die noch offene Darlehensforderung von 20.000 EUR beim Insolvenzverwalter an. In seiner Einkommensteuererklärung für 2015 machte er den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Er ist der Ansicht, bei dem Verlust der Darlehensforderung handele es sich um negative Einkünfte nach §§ § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
FG Düsseldorf: Forderungsausfall kein Verlust
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden kann. Es lehnt die Anerkennung des Verlusts ab, weil ein Forderungsausfall keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG sei. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verlust des Kapitals, berühre die Einkunftsart des § 20 EStG nicht (FG Düsseldorf, Urteil v. 11.3.2015, 7 K 3661/14 E, BB 2015 S. 1639, Az. beim BFH: VIII R 13/15).
An dieser Wertung habe sich durch die Einführung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nichts geändert. Danach gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Es sei offensichtlich, dass der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers keinen dieser Tatbestände erfülle. Insbesondere sei ein Forderungsausfall keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.
Praxistipp: Entscheidung des BFH steht noch aus
Im Hinblick auf abweichende Ansichten in der Literatur hat das FG die Revision gegen sein Urteil zugelassen, die auch eingelegt worden ist (Az. beim BFH: VIII R 13/15). Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden, betroffene Darlehensgläubiger können sich auf die Revision berufen, sodass ihr Einspruch bis zur Entscheidung des BFH ruht.
Im neueren Schrifttum wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass der Darlehensausfall im Wege der verfassungskonformen Auslegung im Rahmen des § 20 EStG berücksichtigt werden kann (Vgl. Aigner, DStR 2016 S. 345, 350).
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