Anforderung an die Angabe des Ausstellers einer Rechnung

Die Angaben, die auf der Rechnung verpflichtend sind, sind derzeit häufig Gegenstand der Rechtsprechung. Aktuell befasste sich der BFH hinsichtlich der Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer mit einem Urteil des EuGH.

Der BFH entschied (BFH Urteil vom 14.02.2019 - V R 47/16), dass die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer mit der Rechtsprechung des EuGH übereinstimmt. Nach dieser muss die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.

Praxis-Hinweis: Beweislast liegt beim Rechnungsempfänger - Vorsicht bei neuen Lieferanten

Wie so oft in der letzten Zeit hatte das Urteil eine der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug durch den Unternehmer im Visier. Während jedoch der BFH bei einigen der Formalien, die an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, erfreulich großzügig war, ist die Entscheidung vom 14.2.2019 für Steuerpflichtige nicht als positiv anzusehen.

Es entspricht der Rechtsprechung des BFH, dass der Unternehmer, der in der Rechnung benannt ist, die Leistung auch tatsächlich ausgeführt hat. Diese Anforderung steht, wie der BFH jetzt ausdrücklich bestätigt, im Einklang mit dem Europarecht und der Rechtsprechung des EuGH. Grundsätzlich ist dem auch durchaus zuzustimmen, da die Rechnung das zentrale Instrument ist, anhand dessen die Finanzverwaltung die Rechtmäßigkeit des Vorsteuerabzugs und der Abführung der Umsatzsteuer prüft.

Da hier der Kläger nach den Feststellungen des Finanzgerichts wusste, dass die Rechnung nicht stimmte, dürfte die Entscheidung zutreffend gewesen sein. Was aber, wenn derjenige, der den Vorsteuerabzug erstrebt, nicht wusste, dass die Rechnung falsch war? Da es dann oftmals am Unternehmer liegen wird, etwas darzulegen, was es nicht gibt – nämlich die eigene Unkenntnis – ist höchste Vorsicht und Beweisvorsorge geboten. Dies gilt insbesondere bei neuen Lieferanten.

Hinzu kommt, dass ein Vorsteuerabzug im Billigkeitswege regelmäßig nur schwer durchzusetzen sein dürfte. Hier hat der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer nachzuweisen, dass

  • er gutgläubig war und
  • alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können,
  • um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und
  • seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.

Diese Anforderungen sind so schwammig, dass der Nachweis niemals einfach zu führen sein dürfte.

Rechnungen von Scheinfirmen, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde

Der Kläger führte im Streitjahr steuerpflichtige Umsätze aus dem Vertrieb von Hard- und Software aus. Mit seinen Umsatzsteuererklärungen, denen das Finanzamt zunächst zustimmte, machte er Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Spielkonsolen von einem Unternehmer geltend. Für das Streitjahr machte er zudem den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Computerzubehör geltend. Nach Erkenntnissen der Steuerfahndung handelt es sich bei den Lieferanten jedoch um Scheinfirmen, deren Geschäftsführer mit gefälschten Ausweisen unter fiktiven Adressen aufgetreten sind. Der Kläger war hierbei in den Umsatzsteuerbetrug eingebunden.

Das Finanzamt änderte aufgrund dieser Erkenntnisse die Umsatzsteuerbescheide ab. Der Kläger erhob erfolglos Einspruch und Klage. Er berief sich darauf, dass er nicht habe erkennen können, dass die Lieferanten nicht existierten. Anschließend wandte er sich im Wege der Revision an den BFH. Dieser ordnete zunächst das Ruhen des Verfahrens an, bis der EuGH über zwei Rechtssachen entschieden hatte, die für die rechtliche Lösung des Sachverhalts von Bedeutung waren. Diese Entscheidungen liegen nunmehr vor.

Rechnung erfüllt nicht die geforderten Voraussetzungen: Kein Vorsteuerabzug zugelassen

Auch die Revision des Klägers gegen das Urteil des FG München wurde nunmehr zurückgewiesen, da diese nach Ansicht des BFH den Vorsteuerabzug zu Recht versagt hat. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ist insbesondere, dass die Rechnung den Vorgaben der §§ 14, 14a UStG entspricht.

Zentrale Bedeutung hat hierbei, dass der in der Rechnung ausgewiesene Unternehmer mit dem leistenden Unternehmer identisch ist. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH und der dem deutschen Umsatzsteuerrecht zugrunde liegenden EU-Richtlinie. Wichtig ist, dass anhand der Rechnung die Finanzverwaltung überprüfen kann, ob die Steuer entrichtet wurde und der Vorsteuerabzug zu Recht erfolgt ist. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist dem Kläger der Vorsteuerabzug zu versagen. Auch im Billigkeitswege habe dem Kläger kein Recht auf Vorsteuerabzug zugestanden. Ein Vertrauenstatbestand liegt hier nämlich nicht vor.

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Schlagworte zum Thema:  Rechnung, Vorsteuerabzug