Tz. 256

Für anteilsbasierte Vergütungstransaktionen mit Erfüllungswahlrecht hat das IASB mit IFRS 2.34–.43 differenzierte Regeln aufgestellt. Zentrales Unterscheidungskriterium ist dabei das Vorliegen einer Zahlungsverpflichtung des Unternehmens. Wenn der Vergütungsempfänger die Art der Inanspruchnahme selbst wählen darf, ist nach IFRS 2.35 stets von einer Zahlungsverpflichtung auszugehen. Darüber hinaus kann in diesem Fall auch ein strukturiertes Finanzinstrument vorliegen, das sich aus dem Zahlungsanspruch und dem Recht, diesen Zahlungsanspruch gegen ein Eigenkapitalinstrument zu tauschen, zusammensetzt. Dieses nach IFRS 2.35 im Eigenkapital zu bilanzierende Recht hat immer dann einen Wert, wenn durch den Barausgleich die Entwicklung der zugrunde liegenden Eigenkapitalinstrumente nicht exakt nachgezeichnet wird. Sind die beiden Alternativen hingegen in jeder Situation gleichwertig, bleibt dieses Wandlungsrecht – wie in IFRS 2.37 auch klargestellt wird – wertlos. Da Transaktionen mit unterschiedlich werthaltigen Wahlmöglichkeiten zumindest in der deutschen Unternehmenspraxis keine nennenswerte Verbreitung haben, wird auf diese Regelungen hier nicht näher eingegangen.

Liegt die Wahl beim Unternehmen, werden in IFRS 2.41 bestimmte Situationen benannt, in denen ebenfalls von einer Zahlungsverpflichtung auszugehen ist. Hierbei handelt es sich zum einen um den Fall, dass das Wahlrecht aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Restriktionen faktisch nicht zugunsten der Eigenkapitalvariante ausgeübt werden kann. Zum anderen um Situationen, in denen das Unternehmen bei solchen Transaktionen üblicherweise die Barvariante wählt oder dies stets tut, wenn der Vergütungsempfänger darum bittet.

 

Tz. 257

Ist von einer Zahlungsverpflichtung auszugehen, gelten zunächst die Regeln für Transaktionen mit Barausgleich. Wird jedoch später trotzdem die Eigenkapitalvariante in Anspruch genommen, ist die zum Ausübungszeitpunkt neu bewertete Rückstellung ohne Buchung eines Ergebnisbeitrags (weder in der GuV noch im sonstigen Gesamterfolg) in das Eigenkapital umzubuchen. Die Inanspruchnahme der Eigenkapitalvariante wird somit in diesem Fall als Ausgabe eines Eigenkapitalinstruments zum Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung interpretiert. Ist hingegen nicht von einer Zahlungsverpflichtung auszugehen, gelten zunächst die Regeln für Transaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente. Wählt das Unternehmen letztlich doch – in diesem Fall rein freiwillig – eine Barzahlung an die Vergütungsempfänger, ist dies wie ein Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten zu erfassen. Dementsprechend ist der Auszahlungsbetrag ohne Buchung einer Ergebnisbeitrags (weder in der GuV noch im sonstigen Gesamterfolg) direkt vom Eigenkapital abzuziehen.

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