Tz. 629

Kapitalgesellschaften müssen im Anhang gem. § 285 Nr. 23 HGB umfangreiche Angaben vornehmen (vgl. Kapitel 13). Diese betreffen die Höhe der Grund- und Sicherungspositionen sowie der Risiken. Auch ist zu beschreiben, welche Risiken durch welche Sicherungsinstrumente abgesichert werden und die jeweilige Art des Hedgings. Vorzunehmen sind ferner Einschätzungen zur Effektivität der Absicherung. Anzugeben ist im Falle der Absicherung von Risiken aus mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, wie hoch diese Wahrscheinlichkeit ist. Die Angaben dürfen entfallen, wenn die Risiken bereits im Lagebericht gem. § 289 Abs. 2 Nr. 2a HGB erläutert sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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