Tz. 799
Aus der Umrechnung können Aufwendungen oder Erträge resultieren. Satz 2 stellt klar, dass diese Schwankungen nicht zu einem Ansatz über den Anschaffungskosten führen dürfen, außer die Positionen haben eine Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger. In diesem Fall sind die Aufwendungen und Erträge aus der Währungsumrechnung direkt erfolgswirksam in der GuV (Umsatzkostenverfahren, § 275 Abs. 2 Nr. 7b HGB) zu erfassen. Sofern unklar ist, ob die Restlaufzeit ein Jahr oder weniger beträgt, bleibt es bei Satz 1. Ob eine Ausnahme für monetäre Posten in Fremdwährung besteht, die keine feste Laufzeit haben, erscheint angesichts des eindeutigen Wortlauts sehr zweifelhaft.[935]
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