Tz. 799

Aus der Umrechnung können Aufwendungen oder Erträge resultieren. Satz 2 stellt klar, dass diese Schwankungen nicht zu einem Ansatz über den Anschaffungskosten führen dürfen, außer die Positionen haben eine Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger. In diesem Fall sind die Aufwendungen und Erträge aus der Währungsumrechnung direkt erfolgswirksam in der GuV (Umsatzkostenverfahren, § 275 Abs. 2 Nr. 7b HGB) zu erfassen. Sofern unklar ist, ob die Restlaufzeit ein Jahr oder weniger beträgt, bleibt es bei Satz 1. Ob eine Ausnahme für monetäre Posten in Fremdwährung besteht, die keine feste Laufzeit haben, erscheint angesichts des eindeutigen Wortlauts sehr zweifelhaft.[935]

[935] Dafür aber Grottel/Leistner, in: BeckBilKo, § 256a HGB Rn. 54; Senger/Brune, in: MüKo-BilR, § 256a HGB Rn. 30; i.Erg. wie hier Roß, WPg 2012, 18, (23).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge