Tz. 236

Die Folgebewertung von Sachanlagen kann gem. IAS 16.29 entweder nach dem Anschaffungskosten- oder nach dem Neubewertungsmodell erfolgen, wobei in der Praxis nach wie vor die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten dominiert.[458] Die gewählte Methode ist dabei jeweils für die gesamte Klasse von Sachanlagevermögen anzuwenden.

 

Tz. 237

Bei Anwendung des Anschaffungskostenmodells sind Sachanlagen nach dem erstmaligen Ansatz zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der kumulierten planmäßigen Abschreibungen und kumulierten Wertminderungsaufwendungen anzusetzen (IAS 16.30).

Im Rahmen des Neubewertungsmodells erfolgt der Ansatz von Sachanlagen, deren beizulegender Zeitwert sich verlässlich ermitteln lässt, gem. IAS 16.31 zu einem Neubewertungsbetrag. Dieser entspricht dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Neubewertung abzüglich nachfolgender kumulierter planmäßiger Abschreibungen und nachfolgender kumulierter Wertminderungsaufwendungen. Die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts hat dabei nach den Vorschriften des IFRS 13 zu erfolgen (vgl. Tz. 718 ff.).

 

Tz. 238

Die Neubewertung hat in hinreichend regelmäßigen Abständen zu erfolgen, um sicherzustellen, dass der Buchwert nicht wesentlich von dem Wert abweicht, der unter Verwendung des beizulegenden Zeitwerts zum Abschlussstichtag ermittelt werden würde (IAS 16.31). Die Häufigkeit der Bewertung hängt dabei stark von der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts ab. Eine erneute Bewertung ist immer dann notwendig, wenn beizulegender Zeitwert und Buchwert der Sachanlage wesentlich voneinander abweichen. Eine starke Schwankung des beizulegenden Zeitwerts kann demnach eine jährliche Neubewertung erforderlich machen, wohingegen bei Sachanlagen mit geringer Schwankung eine Neubewertung alle drei oder fünf Jahre ausreichend sein kann (IAS 16.34).

Wird eine Sachanlage neu bewertet ist gem. IAS 16.36 ff. die gesamte Klasse der Sachanlagen neu zu bewerten, um eine selektive Neubewertung von Vermögenswerten und eine Mischung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Neubewertungsbeträgen zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung zu vermeiden.

 

Tz. 239

Wird eine Sachanlage neu bewertet, so ist auch die kumulierte planmäßige Abschreibung zur korrekten Darstellung des Anlagespiegels anzupassen.

Dies kann zum einen nach der Nettomethode erfolgen, bei welcher die kumulierte planmäßige Abschreibung mit dem Bruttowert des Vermögenswerts verrechnet wird und der Nettobetrag an den Neubewertungsbetrag angepasst wird.

Zum anderen besteht die Möglichkeit, den Bruttobuchwert konsistent zur Neubewertung des Nettobuchwerts anzupassen (sog. Bruttomethode). Dies kann durch Anpassung des Bruttobuchwerts erfolgen (z. B. durch beobachtbare Marktdaten wie Wiederbeschaffungskosten) oder durch eine proportionale Anpassung des Bruttobuchwerts auf Basis des neu bewerteten Nettobuchwerts (z. B. auf Basis eines ähnlich abgenutzten, artgleichen Vermögenswerts). Die kumulierte Abschreibung stellt in beiden Fällen die Differenz zwischen Brutto- und Nettobuchwert dar.[459]

 

Tz. 240

Führt eine Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwerts einer Sachanlage, so ist diese Wertsteigerung

  • im sonstigen Ergebnis zu erfassen und im Eigenkapital eine sog. Neubewertungsrücklage zu bilden oder
  • in dem Umfang als Ertrag zu erfassen, wie eine in der Vergangenheit im Aufwand erfasste Abwertung desselben Vermögenswerts aufgrund einer Neubewertung aufgeholt wird (IAS 16.39).
 

Tz. 241

Führt eine Neubewertung zu einer Verringerung des Buchwerts einer Sachanlage, ist die Abwertung

  • im sonstigen Ergebnis zu erfassen und mit der zugehörigen Neubewertungsrücklage zu verrechnen, soweit sie den Betrag der Rücklage nicht übersteigt, sonst
  • ist die Abwertung GuV-wirksam zu erfassen (IAS 16.40).
 

Tz. 242

Die Neubewertungsrücklage ist fortzuschreiben, so lange die entsprechende Sachanlage im Unternehmen verbleibt. Bei Abgang des Vermögenswerts ist die Neubewertungsrücklage erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen umzubuchen.

Ein Teil der Rücklage kann jedoch auch schon bei Nutzung des Vermögenswerts umgebucht werden. In diesem Fall entspricht der umzubuchende Betrag der Differenz zwischen der planmäßigen Abschreibung auf Basis des neu bewerteten Buchwerts des Vermögenswerts und der planmäßigen Abschreibung auf Basis historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten (IAS 16.41).

 

Tz. 243

Nach dem Komponentenansatz sind Teile einer Sachanlage mit einem wesentlichen Anteil an den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten separat planmäßig abzuschreiben. Aus diesem Grund ist der erstmalig angesetzte Betrag einer Sachanlage ihren wesentlichen Bestandteilen zuzuordnen und in den Folgeperioden getrennt abzuschreiben. Beispielhaft nennt der Standard für den Komponentenansatz das Flugzeug, bei dem es angemessen sein kann, Flugwerk und Triebwerke getrennt planmäßig abzuschreiben (IAS 16.43 und .44).

Gemäß IAS 16.45 können jedoch einzelne Komponenten mit identischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmethoden bei der Bestimmung des Abschre...

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