Tz. 116

Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen und Schulden finden in der Bilanz statt, wenn sich ihre persönliche oder sachliche Zuordnung zum Vermögen eines Kaufmanns ändert (vgl. dazu zuvor unter A. I.2.e). Maßgeblich ist insofern nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes das rechtliche Eigentum. Geht dieses – i. d. R. gem. §§ 929 ff. BGB – auf einen Erwerber über, so ändert sich auch die bilanzielle Zuordnung. Der Erwerber als neuer rechtlicher Eigentümer muss den Vermögensgegenstand in seiner Bilanz ausweisen. Das ist z. B. der Fall bei Lieferung einer Sache an den Erwerber. I. d. R. geht damit auch die Ertragsrealisation beim Lieferanten einher (vgl. Kapitel 6 Tz. 33 ff.). Für den Erwerber ist der Anschaffungsvorgang aufgrund des Anschaffungskostenprinzips hingegen erfolgsneutral.

Ist ein Vermögensgegenstand wirtschaftlich nicht dem rechtlichen Eigentümer zuzuordnen, ist für den Abgang des Vermögensgegenstandes maßgeblich, wann das die wirtschaftliche Zuordnung begründende Rechtsverhältnis erlischt. Der Vermögensgegenstand ist dann wieder in der Bilanz des rechtlichen Eigentümers auszuweisen oder – wenn die Kriterien dafür vorliegen – in der Bilanz desjenigen Kaufmanns, dem abweichend der Vermögensgegenstand wirtschaftlich zuzuordnen ist.

Ändert sich die Zuordnung des Vermögensgegenstandes nach den vorstehenden Grundsätzen, stellt dies einen Umsatzakt dar, der ggf. zur Ertragsrealisation und Hebung stiller Reserven führen kann. Soweit sich die wirtschaftliche Zuordnung trotz Eigentumsübertragung nicht ändert, liegt kein entsprechender Realisationsvorgang vor.

 

Tz. 117

Der Passivierung von Schulden liegen hinsichtlich ihrer Zuordnung ausschließlich rechtliche Aspekte zugrunde. I. d. R. entsteht die Verpflichtung mit Abschluss des sie begründenden Rechtsgeschäfts. Nur in Ausnahmefällen begründet sich eine Verpflichtung ohne rechtliche Entstehung, so zumindest wenn die Verpflichtung im abgelaufenen Geschäftsjahr bereits wirtschaftlich verursacht und die rechtliche Entstehung absehbar ist (Einzelfälle vgl. oben A. I.2.c.cc). Die Schuld erlischt (im Idealfall durch Erfüllung (§ 362 BGB). Das setzt die tatsächliche Erbringung der Leistung in der geschuldeten Art und Weise voraus. Weitere Erlöschensgründe ergeben sich wie folgt:[186]

Zur Ausbuchung führt auch die befreiende Schuldübernahme (§ 415 BGB) eines Dritten; die Verbindlichkeit ist dann in seine Bilanz aufzunehmen. Zu sog. angeschafften Verbindlichkeiten vgl. auch Tz. 68.

[186] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 246 HGB Rn. 193.

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