Tz. 186

Biologische Vermögenswerte sind nach IAS 41 zu erfassen. IAS 41 gilt für biologische Vermögenswerte, landwirtschaftliche Erzeugnisse – in Abgrenzung zum Vorratsvermögen nach IAS 2 (vgl. Tz. 132 f.) – zum Zeitpunkt der Ernte und für in IAS 41.34 f. behandelte öffentliche Zuwendungen, sofern diese mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen (IAS 41.1). IAS 41 beinhaltetet mehrheitlich Regelungen zur Bewertung von biologischen Vermögenswerten (vgl. Kapitel 6 Tz. 302 ff.). Die Ansatzregeln in IAS 41.10 f. orientieren sich an den allgemeinen Regelungen zum Ansatz eines Vermögenswerts (vgl. Tz. 181 ff.).

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