Tz. 435

Bei der Selbsterstellung ist zwischen der Forschungs- und der Entwicklungsphase zu trennen. Die Einstufung der Ausgabe in die jeweilige Phase determiniert deren Aktivierungsfähigkeit. Ausgaben der Entwicklungsphase müssen aktiviert werden, wenn diese die Kriterien nach IAS 38.57 erfüllen. Ausgaben für Forschungszwecke unterliegen einem Aktivierungsverbot. Forschung lässt sich als eigenständige und geplante Suche nach neuen wissenschaftlichen bzw. technischen Erkenntnissen definieren, derweil die Entwicklung als Anwendung der Forschungsresultate zu verstehen ist, um damit ein neues Produkt zu entwickeln.

 

Tz. 436

Forschungsaktivitäten ermöglichen nach der Wertung des Standards keinen hinreichenden Ausblick auf zukünftige ökonomische Vorteile (Suche mit Aussicht auf neue Erkenntnisse), während Entwicklungsaktivitäten in der Regel zielgerichtet auf einen zukünftigen wirtschaftlichen Vorteil hin ausgerichtet sind. Sind die Phasen untrennbar verbunden, hat, letztlich aus Vorsichtsgründen, eine Aktivierung der Aufwendungen zu unterbleiben (IAS 38.53).

Phasen der Entstehung eines immateriellen Vermögenswerts

 

Tz. 437

Eine Pflicht zur Aktivierung besteht, wenn Ausgaben in der Entwicklungsphase die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen (IAS 38.57):

  • Technische Machbarkeit (technical feasibility) der Projektfertigstellung
  • Absicht zur Vollendung des Projekts (intention to complete)
  • Fähigkeit zur Nutzung oder zum Verkauf (ability)
  • Bestehen eines künftigen ökonomischen Vorteils (usefulness)
  • Verfügbarkeit technischer, finanzieller und sonstiger Ressourcen zur Vollendung (availability)
  • Zuverlässige Ermittelbarkeit der Kosten der Entwicklungsphase (reliable measure)

Im Hinblick auf die zweifelsfreie Trennbarkeit von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sowie hinsichtlich der Erfüllung der Ansatzkriterien nach IAS 38.57 besteht in der Praxis ein faktisches Wahlrecht zur Aktivierung, da erhebliche Ermessensspielräumen bei der Einschätzung bestehen.[461] Die Nichtaktivierung lässt sich dabei i.d.R. relativ unproblematisch unterstellen, vor allen Dingen, weil die Kriterien eine objektive Prüfung kaum zulassen.

Der Zeitpunkt technischer Realisierbarkeit lässt sich rein objektiv nur schwer bestimmen. Ein Unternehmen kann durch das Setzen eigener umfassend zu dokumentierender interner Kriterien den Zeitpunkt der technischen Realisierbarkeit festlegen. Die tatsächlichen Absichten der Fertigstellung sowie des Verkaufs sind durch intersubjektiv überprüfbare Nachweise (projektbezogene Finanzierungspläne inkl. der Kosten der Fertigstellung und Markteinführung) zu ermitteln. Fehlen dem Unternehmen die ausreichenden Entwicklungs- und Produktionsressourcen bzw. die notwendige Finanzierung, wird bei interner Verwendung kein wirtschaftlicher Vorteil aus dem immateriellen Vermögenswert gezogen werden können.[462]

[461] Eppinger/Hägele/Orterer, IRZ 2013, 421 (422); Lüdenbach, PiR 2010, 110 (111).
[462] Christian/Kern, PiR 2014, 168 (168 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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