Tz. 63

Nach § 331 Nr. 4 HGB macht sich strafbar, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer KapGes oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 HGB einem Abschlussprüfer der KapGes, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der KapGes, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Die Vorschrift soll die ordnungsmäßige Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts ermöglichen, denn die Qualität der Abschlussprüfung hängt wesentlich von den dem Prüfer zur Verfügung gestellten Informationen ab. Die Vorschrift gilt nur für nach §§ 316 ff. HGB pflichtmäßige (und nicht für freiwillige) Prüfungen, dabei allerdings nicht nur für HGB-Abschlüsse, sondern auch für IFRS-Abschlüsse.

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