Tz. 85

Die Vorschrift des § 241a HGB, die neu durch das BilMoG 2009 in das HGB eingefügt wurde, ist in dem größeren Zusammenhang der gesetzgeberischen Bemühungen der jüngeren Zeit zu sehen, Rechnungslegung und Bilanzierungspflichten stärker an die individuelle Situation und insbesondere Leistungsfähigkeit der Kaufleute anzupassen. Die Größe des kaufmännischen Unternehmens ist das zentrale Differenzierungskriterium des Gesetzgebers, wobei Unternehmensgröße hier wie auch andernorts im Bilanzrecht durch die Kriterien der Umsatzerlöse und des Jahresüberschusses definiert wird. Im Ergebnis führt dies dazu, dass erstmalig in der neueren Handelsrechtsgeschichte Kaufmannseigenschaft und Buchführungspflicht nicht mehr vollständig Hand in Hand gehen. Der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich mit der Notwendigkeit einer Deregulierung des Bilanzrechts und der Senkung der Kosten der Buchführung für Kleinunternehmer begründet.[113]

 

Tz. 86

Die ursprünglich diskutierte Befreiung auch kleiner Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften wurde wegen ungeklärter gesellschaftsrechtlicher Folgefragen zurückgestellt. Die Einbeziehung von Personenhandelsgesellschaft und Genossenschaften soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers auf der Grundlage der mit den Einzelkaufleuten gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen geprüft werden.[114]

[113] BR-Drucks. 344/08, BT-Drucks. 16/12407, 84.
[114] BR-Drucks. 344/08, 100; Ballwieser, in MüKo-HGB, § 241a HGB Rn. 2.

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