Tz. 65

Mit Veröffentlichung der Richtlinie 2014/56/EU des EU-Parlaments wurde die Reform der Abschlussprüfung am 16.04.2014 verabschiedet. Zudem trat die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des europäischen Parlaments und des Rates über die spezifischen Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (EU-Verordnung) am 16.04.2016 in Kraft. Zur Transformation der Richtlinie und zur Umsetzung der Mitgliedstaatenwahlrechte der EU-Verordnung wurde am 16.03.2016 der Gesetzesentwurf (BT-DRS 18/7902[68]) des AReG veröffentlicht. In dem vorliegenden Gesetzesentwurf hat sich die Bundesregierung entschlossen, eine weitreichende Ausschöpfung der gewährten Mitgliedstaatenwahlrechte bspw. bzgl. der Verlängerung von Höchstlaufzeiten für das Prüfungsmandat bei Unternehmen von öffentlichem Interesse anzustreben. So kann die Höchstlaufzeit bei Durchführung eines den bestimmten Anforderungen genügenden Ausschreibungsverfahrens (Art. 17 Abs. 4 Buchst. a) EU-VO) auf 20 Jahre und bei joint audit (Art. 17 Abs. 4 Buchst. b) EU-VO) auf 24 Jahre verlängert werden. Dies ist auch deshalb zu begrüßen, da die externe Rotation i. d. R. mit Informationsverlusten verbunden ist und sich damit zumindest in Teilen negativ auf die Prüfungsqualität auswirkt.[69]

 

Tz. 66

Die EU-Vorschriften postulieren erstmals eine Begrenzung der Höchstlaufzeit eines Prüfungsmandats für Unternehmen von öffentlichem Interesse (public interest entity) auf 10 Jahre (Art. 17 Abs. 1 EU-Richtlinie), d. h. eine externe Pflichtrotation. Dies gilt sowohl für das Mandat als auch für das Mandat in Kombination mit erneuerten Mandaten. Entgegen der EU-Verordnung wurde im Rahmen des Gesetzesentwurfs mit der Mandatsannahme weder eine bestimmte Mindestlaufzeit oberhalb eines Jahres noch eine Herabsetzung der Höchstlaufzeit bestimmt. Vielmehr wird sogar im Einklang mit der EU-Verordnung (Art. 17 Abs. 4) in § 318 Abs. 1 a HGB-E i. d. F. d. AReG eine Ausweitung der Höchstlaufzeit gesetzlich verankert:

  • Wird ein öffentliches Ausschreibungsverfahren für die Abschlussprüfung im Einklang mit Artikel 16 Abs. 2 bis 5 EU-Verordnung durchgeführt und nach Ablauf der in Abs. 1 Unterabs. 2 und in Abs. 2 Buchstabe b) genannten Höchstlaufzeiten wirksam, verlängert sich die Höchstdauer auf 20 Jahre.
  • Wird nach Ablauf der in Absatz 1 Unterabs. 2 und in Abs. 2 Buchstabe b genannten Höchstlaufzeiten, bei dem die einschlägige Höchstlaufzeit erreicht worden ist, mehr als ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft gleichzeitig beauftragt (joint audit), sofern die Abschlussprüfung zur Vorlage des gemeinsamen Bestätigungsvermerks gem. Artikel 28 der Richtlinie 2006/43/EG führt, verlängert sich die Höchstdauer auf 24 Jahre.

Den Paragraphen 340k und 341k HGB-E i. d. F. d. AReG zur Folge sind jedoch Banken und Versicherungsunternehmen von der Möglichkeit einer Verlängerung gem. § 318 Abs. 1a HGB-E i. d. F. d. AReG ausgeschlossen. Dies ist der speziellen Funktion von Banken und Versicherungsunternehmen für den Finanzmarkt geschuldet. Besonders problematisch kann die Streichung der Regelung deshalb werden, weil in bestimmten Konzernen bspw. mit Banken als Tochtergesellschaften die einheitliche Ausübung der Abschlussprüfung durch eine Prüfungsgesellschaft erschwert wird.[70]

 

Tz. 67

Die Pflicht zur Berücksichtigung eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ist allerdings nur einmalig – nach dem zehnten Prüfungsjahr – zu erfüllen. Nach einer erfolgten Ausschreibung kann bis zur Ausschöpfung der Höchstlaufzeit auf Ausschreibungen verzichtet werden.

Nach Ablauf der Höchstlaufzeit dürfen weder der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft noch Mitglieder aus deren Netzwerk innerhalb der folgenden vier Jahre die Abschlussprüfung wieder übernehmen, sog. Cooling-off-Periode (Art. 17 Abs. 3 EU-VO).

In der EU-Verordnung sind bestimmte Übergangsregelungen bzgl. der neuen externen Rotation enthalten. Gem. Art. 41 Abs. 1 EU-VO darf ein Unternehmen von öffentlichem Interesse seinem Abschlussprüfer ab dem 17.06.2020 kein Prüfungsmandat mehr erteilen, wenn dieser Abschlussprüfer diesem Unternehmen von öffentlichem Interesse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der EU-VO (16.06.2014) während 20 und mehr aufeinanderfolgenden Jahren Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Unternehmen von öffentlichem Interesse dürfen ihrem Abschlussprüfer gem. Art. 41 Abs. 2 EU-VO ab dem 17.06.2023 kein Prüfungsmandat mehr erteilen, wenn dieser Abschlussprüfer diesem Unternehmen von öffentlichem Interesse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung während elf und mehr, aber weniger als 20 aufeinanderfolgenden Jahren Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Art. 41 Abs. 3 EU-VO birgt im Hinblick auf Unternehmen von öffentlichem Interesse Auslegungsfragen, sofern bei diesem der Abschlussprüfer "unbeschadet der Absätze 1 und 2 [. . .] Prüfungsmandate, die vor dem 16. Juni 2014 erteilt wurden und die bis zum 17. Juni 2016 noch bestehen, bis zum Ablauf der [. . .] Höchstlaufzeit" Prüfungstätigkeiten wahrgenomm...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge