Tz. 545

 

§ 308 Einheitliche Bewertung

(1) Die in den Konzernabschluß nach § 300 Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. Abweichungen von den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.

(2) Sind in den Konzernabschluß aufzunehmende Vermögensgegenstände oder Schulden des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf den Konzernabschluß anzuwenden sind oder die von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschluß angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Vermögensgegenstände oder Schulden nach den auf den Konzernabschluß angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertansätzen in den Konzernabschluß zu übernehmen. Wertansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen. Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig; sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.

(3) (weggefallen)

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 546

Die gesetzliche Regelung des § 308 HGB beinhaltet eine klare Aufgabenverteilung. Währenddessen Abs. 1 Satz 1 von einer einheitlichen Bewertung nach den zulässigen Bilanzierungsmethoden im Jahresabschluss spricht, regelt Abs. 2 die möglichen Ausnahmen vom Grundsatz der einheitlichen Bewertung der zu bilanzierenden Posten. Die Einheitlichkeit der Bewertung bezieht sich auf die im Jahresabschluss des Mutterunternehmens anwendbaren bzw. zugelassenen Bewertungsmethoden. Beim Konzernabschluss des Mutterunternehmens ist hingegen eine abweichende Anwendung zulässiger Bilanzierungsmethoden erlaubt, wenn ein Bilanzierungswahlrecht besteht, d. h. keine Bindung an den Jahresabschluss besteht. Solche Bewertungsabweichungen sind im Anhang offen zu legen und die Abweichung zu begründen.

 

Tz. 547

Eine abweichende Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden im Sinne von Abs. 2 ist nur in Ausnahmefällen möglich. Liegt kein solcher Ausnahmefall vor, sind die abweichend bewerteten Vermögensgegenstände oder Schulden im Sinne der im Konzernabschluss anzuwendenden Methoden neu zu bewerten. Ausnahmen bestehen lediglich, wenn die Auswirkungen einer Vereinheitlichung unwesentlich sind oder eine Vereinheitlichung praktisch nicht umgesetzt werden kann. Desgleichen gibt es branchenspezifische Vorschriften für Banken und Versicherungen, die ebenfalls Ausnahmen beinhalten.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 548

Mit Verabschiedung der 7. EG Richtlinie (Art. 18 und Art. 29 Abs. 1–3 sowie 5) wurde die Regelung in deutsches Recht übertragen. Die damit einhergehende Vereinheitlichung der Bewertungsmethoden verdrängte damit die Maßgeblichkeit des Jahresabschlusses für die Bewertung im Konzernabschluss (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 AktGaF).[736] Die spiegelbildliche Vorschrift für den Bilanzansatz findet sich in § 300 Abs. 2 HGB wieder.

Bis zum Inkrafttreten des TransPuG war es durch § 308 Abs. 3 HGB in der Fassung vor dem TransPuG zulässig, dass die zu übernehmenden Gegenstände oder Schulden im Jahresabschluss eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens mit einem nur nach Steuerrecht zulässigen Bilanzwert übernommen werden dürfen.[737]

[736] Kraft, in: GroßKo-HGB, § 308 HGB Rn 2.
[737] BT-Drucks. 14/8769, 7 und 26 f.

c) Geltungsbereich

aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 549

Die Regelungen von § 308 HGB umfassen alle Unternehmen die im Konzernabschluss zu berücksichtigen sind bzw. vollkonsolidiert werden, daher umfasst diese Regelung sowohl das Mutter- als auch das Tochterunternehmen. Die Regelung ist ebenfalls für quotal konsolidierte Gemeinschaftsunternehmen einschlägig (§ 310 Abs. 2 HGB). Eine Ausdehnung der Vereinheitlichungsregelung auf Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen, die at equity einbezogen werden ist optional möglich.[738]

[738] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 312 HGB Rn. 53.

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 550

Die vom Inkrafttreten des TransPuG an geltende Fassung des § 308 HGB ist gemäß § Art. 54 Abs. 1 Satz 1 EGHGB erstmals auf das nach dem 31.12.2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Vorschriften können allerdings auch auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

T...

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