Tz. 291

Geschäftszweigspezifische Jahresabschlussvorschriften sind auch auf den Konzernabschluss anzuwenden. Ggf. sind sie aus Sicht des Konzernrechts zu interpretieren. Dies betrifft die sog. Formblattunternehmen:[413]

  • Krankenhäuser
  • Wohnungsunternehmen
  • Verkehrsunternehmen
  • Genossenschaften
  • Sparkassen
  • Kommunale Versorgungsbetriebe

Fällt das Mutterunternehmen in eine solche Kategorie, gelten die Besonderheiten für den gesamten Konzernabschluss. Fallen demgegenüber (nur) einzelne Tochterunternehmen in eine solche Kategorie, bestimmt in der Regel der wesentliche Geschäftszweig die Gliederung des Konzernabschlusses.[414]

Ferner gelten für Kreditinstitute (§ 340i Abs. 2 Satz 1 HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341j Abs. 2 Satz 1 HGB) besondere Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften (sodass die Norm des § 298 HGB auf sie a priori nicht anwendbar ist).

[413] Kraft, in: GroßKo-HGB, § 298 HGB Rn. 130.
[414] Senger, in: MüKo-BilR, § 298 HGB Rn. 66.

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