Tz. 92

Zur Sicherung des Informationsbedürfnisses von Minderheitsgesellschaftern entfällt die Befreiungsmöglichkeit bei entsprechendem Antrag einer Minderheit der Gesellschafter des zu befreienden Mutterunternehmens (Abs. 3 Nr. 2).

Die Norm nennt ein Anteilserfordernis von mindestens 10 % der Anteile bei der AG und der KGaA (dies sollte entsprechend für die SE gelten) und von 20 % der Anteile bei einer GmbH. Bei KapCo-Gesellschaften sollten grds. entsprechende Quoten gelten (d. h. 10 % bei AG/KGaA & Co. KG und 20 % bei GmbH & Co. KG).[178] Ob es für die Berechnung des erforderlichen Anteils der Minderheit auf den Stimmrechts- oder den Kapitalanteil ankommt, regelt die Norm nicht. Da § 271 Abs. 1 Satz 4 HGB für die Berechnung des Anteils an einem anderen Unternehmen auf §§ 16 Abs. 2, 4 AktG (Kapitalanteil) und nicht auf § 16 Abs. 3 AktG (Stimmrechte) verweist, sollten auch hier die Kapitalanteile maßgeblich sein.[179] Entsprechend haben auch stimmrechtslose Anteilseigner Antragsrecht[180]. Eigene Anteile des Mutterunternehmens und Anteile, die für Rechnung des Mutterunternehmens gehalten werden, sind bei der Berechnung der Anteilsquote abzuziehen.[181]

Der Antrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs des (zu befreienden) Mutterunternehmens[182] wirksam gestellt werden (Antragsfrist). Es kommt dabei auf die Eigenschaft als Anteilseigner zum Ablauf der Antragsfrist an, sodass ein Erwerber, der Anteile vor Ablauf der Antragsfrist erworben hat, einen Antrag, den der Veräußerer zuvor gestellt hatte, zurückziehen kann.[183] Der Antrag muss im Sinne der Verkehrsanschauung hinreichend klar sein (Wirksamkeitserfordernis); Schweigen oder rein passives Verhalten gilt nicht als Antrag. Der Antrag kann/muss jedes Jahr neu gestellt werden; ein Verhalten im Vorjahr präjudiziert nicht das Verhalten für das laufende Jahr.[184]

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, wer die Kosten für die Aufstellung eines von der Minderheit beantragten Teilkonzernabschlusses trägt. Dies ist zwingend das aufstellende Unternehmen, d. h. es ist keine Kostenweiterbelastung/Schadensersatzforderung gegen die den Antrag stellende Minderheit möglich. Ansonsten wäre der durch Art. 8 der 7. EG-RL vorgegebenen Minderheitenschutzes eingeschränkt („effet utile”).

[178] So auch Grottel/Kreher, in: BeckBilKo, § 291 HGB Rn. 36.
[179] So auch Siebourg, in: Küting/Weber, Konzernrechnungslegung, § 291 HGB, Rn. 41; Grottel/Kreher, in: BeckBilKo, § 291 HGB Rn. 32; Busse von Colbe, in: MüKo-HGB, § 291 HGB Rn. 34.
[180] Busse von Colbe, in: MüKo-HGB, § 291 HGB Rn. 34.
[181] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 291 HGB Rn. 39.
[182] Siebourg, in: Küting/Weber, Konzernrechnungslegung, § 291 HGB, Rn. 39.
[183] Grottel/Kreher, in: BeckBilKo, § 291 HGB Rn. 34.
[184] Grottel/Kreher, in: BeckBilKo, § 291 HGB Rn. 35.

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