Tz. 595

Mit Einführung des BiRiLiG (1985) wurde erstmalig die Behandlung des Unterschiedsbetrags mit Vorschriften versehen und in nationales Recht vollständig umgesetzt.[800] Die Regelung vor BilMoG enthielt Wahlrechte, welche mit Umsetzung des BilMoG gestrichen wurden. Neben der pauschalierten Abschreibung (ein Viertel pro Geschäftsjahr), wurde auch die Verrechnung mit den Rücklagen aufgegeben. Letztere rührte aus einer vormaligen Angleichung an die internationale Rechnungslegung, wobei letztere die Verrechnung bereits im Vorfeld des BilMoG wieder abschaffte. Eine Neuregelung des passiven Unterschiedsbetrags wurde im Rahmen des BilMoG nicht geschaffen.

[800] Oser, DB 2008, 361.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge