Tz. 370

Im Regelfall weichen die vom Mutterunternehmen für die Anteile am Tochterunternehmen geleisteten Anschaffungskosten vom anteiligen Eigenkapital des Tochterunternehmens ab. Der bei der Aufrechnung von Beteiligungsbuchwerten und neubewertetem Eigenkapital auftretende Unterschiedsbetrag ist gesondert in der Konzernbilanz auszuweisen. Eine Saldierung von aktiven und passiven Unterschiedsbeträgen scheidet aus. Aus dem erstmaligen Ansatz eines Unterschiedsbetrags resultierende temporäre Differenzen sind im Konzernabschluss gem. § 306 Satz 3 HGB bei der Ermittlung latenter Steuern nicht beachtlich. Auch in den Folgejahren sind diese Differenzen nicht zu beachten.[520]

[520] Scheffler, in: Petersen u. a., BilanzR, § 301 HGB Rn. 162.

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