a) Aufstellung des Konzernlageberichts

 

Tz. 176

Nach § 290 Abs.  1 HGB haben Mutterunternehmen in der Rechtsform einer KapGes einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB aufzustellen, wenn nicht die Befreiungsregelungen der §§ 291 ff. HGB greifen. Dies gilt auch für Mutterunternehmen, die nach § 315a HGB einen befreienden Konzernabschluss nach IFRS erstellen sowie für Mutterunternehmen i. S. d. § 11 PublG. Eine Befreiung ist hierbei gem. §§ 291 oder 292 HGB möglich, sofern ein Mutterunternehmen selbst Tochterunternehmen ist und sein Mutterunternehmen einen befreienden Konzernlagebericht erstellt. Mutterunternehmen, die grundsätzlich von der verpflichtenden Aufstellung eines Konzernlageberichts befreit sind, können einen solchen auch freiwillig aufstellen. Nach § 315 Abs.  3 HGB i. V. m. § 289 Abs.  3 HGB besteht für Mutterunternehmen außerdem die Möglichkeit, den Lagebericht und den Konzernlagebericht zusammenzufassen.

 

Tz. 177

Zudem haben im Kredit- bzw. Versicherungswesen tätige Konzerne nach §§ 340i bzw. 341i Abs.  1 HGB einen Konzernlagebericht nach § 315 HGB aufzustellen.

 

Tz. 178

Der Konzernlagebericht ist von den gesetzlichen Vertretern der KapGes (Mutterunternehmen) gem. § 290 Abs.  1 Satz 1 HGB in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Ist das Mutterunternehmen eine kapitalmarktorientierte KapGes, die nicht unter § 327a HGB fällt, ist der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzern-Geschäftsjahrs für das abgelaufene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.

b) Prüfung durch den Abschlussprüfer und Offenlegung des Konzernlageberichts

 

Tz. 179

Der Konzernlagebericht ist gem. § 316 Abs.  2 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Die Billigung des Konzernabschluss ist erst nach Prüfung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht möglich. Wird der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, hat der Abschlussprüfer eine Nachtragsprüfung vorzunehmen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung ist im Prüfungsbericht zu berichten. Zudem ist der Bestätigungsvermerk entsprechend zu ergänzen.

 

Tz. 180

Die inhaltliche Prüfung des Konzernlageberichts bezieht sich gem. § 317 Abs.  2 HGB darauf, ob Konzernlagebericht und Konzernabschluss sowie die bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers miteinander in Einklang stehen. Zudem ist zu prüfen, ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild der Lage des Konzerns vermittelt. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet worden sind. Die Angaben nach § 315 Abs.  5 HGB i. V. m. § 289a Abs.  2 HGB sind nicht in die Prüfung einzubeziehen. Im Rahmen der Prüfung ist lediglich festzustellen, ob diese Angaben gemacht wurden.

 

Tz. 181

Mutterunternehmen, die nach § 290 Abs.  1 HGB einen Konzernlagebericht aufzustellen haben (vgl. Tz. 176 ff.), sind gem. § 325 Abs.  3 HGB auch zur Offenlegung desselben verpflichtet. Die Offenlegung erfolgt durch elektronische Einreichung des Konzernlageberichts beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Die Einreichung hat unverzüglich nach Vorlage des Konzernlageberichts an die Gesellschafter, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten nach dem Konzernabschlussstichtag stattzufinden. Bei Kapitalmarktorientierung gilt gem. § 325 Abs.  4 HGB eine verkürzte Einreichungsfrist von vier Monaten. Nach § 325 Abs.  2 HGB ist der Konzernlagebericht unverzüglich nach der Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers durch diesen bekannt machen zu lassen.

c) Erstanwendungszeitpunkt der Regelungen

 

Tz. 182

Die mit dem BilRUG vorgenommenen Änderungen des § 315 HGB sind gem. den Vorschriften des EGHGB verpflichtend auf alle Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

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