[Paragraf 4 anzuwenden ab 21.12.2008:][1]Legt ein Unternehmen sowohl Konzernabschlüsse als auch Einzelabschlüsse nach

[Anzuwenden ab 1.1.2014:][2] IFRS 10 Konzernabschlüsse bzw. IAS 27 Einzelabschlüsse

[Anzuwenden bis 30.12.2014:] IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse

vor, so müssen sich die im vorliegenden Standard geforderten Angaben lediglich auf die konsolidierten Informationen stützen. Ein Unternehmen, das sich zur Angabe des Ergebnisses je Aktie auf der Grundlage seines Einzelabschlusses entscheidet, hat diese Ergebnisse ausschließlich in der Gesamtergebnisrechnung des Einzelabschlusses, nicht aber im Konzernabschluss anzugeben.

[Paragraf 4 anzuwenden bis 20.12.2008:] Legt ein Unternehmen sowohl Konzernabschlüsse als auch Einzelabschlüsse nach IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse vor, so müssen sich die im vorliegenden Standard geforderten Angaben lediglich auf die konsolidierten Informationen stützen. Ein Unternehmen, das sich zur Angabe des Ergebnisses je Aktie auf der Grundlage seines Einzelabschlusses entscheidet, hat diese Ergebnisse ausschließlich in der Gewinn- und Verlustrechnung des Einzelabschlusses, nicht aber im Konzernabschluss anzugeben.

[1] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.

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