[Paragraf 94 anzuwenden ab 1.7.2012:][1] Ein Unternehmen kann Umgliederungsbeträge in der/den Darstellung(en) von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis oder im Anhang darstellen. Bei einer Darstellung der Umgliederungsbeträge im Anhang sind die Posten des sonstigen Ergebnisses nach Berücksichtigung zugehöriger Umgliederungsbeträge anzugeben.

[Paragraf 94 anzuwenden bis 29.6.2013:] Ein Unternehmen kann Umgliederungsbeträge in der Gesamtergebnisrechnung oder in den Anhangangaben darstellen. Bei einer Darstellung im Anhang sind die Bestandteile des sonstigen Ergebnisses nach Berücksichtigung zugehöriger Umgliederungsbeträge anzugeben.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 475/2012. Anzuwenden spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres.

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