I. Grundlagen

 

Rn. 67

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Der BFA des IDW hat am 18.02.2015 die Neufassung des IDW RS BFA 1 (2015) verabschiedet (Begleitaufsätze: Weigel/Bär/Vietze, WPg 2015, S. 57ff.; Bär et al., WPg 2015, S. 1301ff.; Bär et al., WPg 2016, S. 31ff.).

Gegenstand des IDW RS BFA 1 (2015) ist die Behandlung von Kreditderivaten (insbesondere Credit Default Swaps (CDS)) im handelsrechtlichen Jahres- bzw. Konzernabschluss (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 1). IDW RS BFA 1 (2015) wurde vom BFA erarbeitet, gleichwohl stellt er auch die Grundsätze dar, die (ggf. abgesehen vom Ausweis in Bilanz und GuV) von Nichtbanken anzuwenden sind. Kreditderivate, die in Bewertungseinheiten i. S. v. § 254 HGB einbezogen werden, sind nach den Grundsätzen des IDW RS HFA 35 (2011) zu behandeln (vgl. dazu auch die ausführliche Darstellung einschließlich des Ansatzes und der Bewertung bei Scharpf/Schaber (2018), S. 435ff. und 635ff.).

Zum Kreditrisikomanagement mit Kreditderivaten vgl. Steiner/Bruns/Stöckl (2017), S. 576ff.

Kreditderivate i. S. d. IDW RS BFA 1 (2015) sind Finanzinstrumente, die Kreditrisiken (Bonitäts- und/oder Ausfallrisiken) unabhängig von einem zugrunde liegenden Geschäft auf andere Marktteilnehmer übertragen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 2). Kreditderivate erlauben es, Kreditrisiken in ähnlicher Weise wie Marktrisiken zu handeln.

Die Vertragspartner eines Kreditderivats werden in IDW RS BFA 1 (2015) als Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber bezeichnet. Der Sicherungsnehmer ist die Partei, die das zugrunde liegende Kreditrisiko an den Sicherungsgeber gegen Zahlung einer Prämie für die vereinbarte Laufzeit überträgt. Der Sicherungsgeber übernimmt gegen Zahlung einer Prämie das vereinbarte Kreditrisiko vom Sicherungsnehmer für die vereinbarte Laufzeit.

Durch vertragliche Vereinbarungen wird es dem Sicherungsnehmer (Käufer (Protection Buyer)) ermöglicht, das mit dem zugrunde liegenden Geschäft verbundene Kreditrisiko auf den Sicherungsgeber (Verkäufer (Protection Seller)) zu übertragen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 2f.).

Der Sicherungsgeber übernimmt insofern das aus dem vereinbarten Kreditereignis resultierende Kreditrisiko, ohne das zugrunde liegende Finanzinstrument (z. B. Kredit, Anleihe) originär zu erwerben bzw. zu halten. Nicht in den Anwendungsbereich des IDW RS BFA 1 (2015) fallen Patronatserklärungen und Bürgschaften.

Sicherungsgeber (Verkäufer (Protection Seller)) und Sicherungsnehmer (Käufer (Protection Buyer)) sind grds. frei bei der Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen zu Kreditderivaten. Gleichwohl werden am Markt häufig standardisierte vertragliche Regelungen verwendet, die sich insbesondere durch das abgesicherte Risiko unterscheiden (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 4).

Die Verträge stützen sich vielfach auf die im Master Agreement der Credit Derivatives Definitions der International Swaps and Derivatives Associations (ISDA), New York, enthaltenen Definitionen und Vorschriften. Wesentliche Vertragsbestandteile sind:

(1) die Nennung der Vertragspartner sowie deren Rechte und Pflichten;
(2) die Bezeichnung des Basis- oder Referenzinstruments (Referenzaktivum und Referenzschuldner) und des Nominalbetrags;
(3) die Laufzeit;
(4) das vereinbarte Kreditereignis (Credit Event);
(5) die Art des Ausgleichs- bzw. Abwicklungsverfahrens (Barausgleich, physische Lieferung, Auktion);
(6) die Prämie, die der Sicherungsnehmer an den Sicherungsgeber zu zahlen hat.

II. Unterscheidung nach dem Verwendungszweck und der vertraglichen Ausgestaltung

 

Rn. 68

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

IDW RS BFA 1 (2015) verfolgt die Logik, dass Kreditderivate sowohl beim Sicherungsnehmer als auch beim Sicherungsgeber grds. als Derivate behandelt werden und ggf. eine Sicherungsbeziehung nach § 254 abgebildet wird. Unter strengen Voraussetzungen gibt es hiervon eine Ausnahme, wenn das Kreditderivat nach seinem wirtschaftlichen Gehalt mit einer Bürgschaft bzw. Garantie vergleichbar ist (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 648ff.).

Dabei sind Kreditderivate in Abhängigkeit

(1) von der vertraglichen Ausgestaltung des Kreditereignisses und damit des abgesicherten Risikos und
(2) vom Verwendungszweck

bilanziell entweder als Finanzderivat (schwebendes Geschäft) oder als erhaltene oder gestellte Kreditsicherheit (analog einer Bürgschaft bzw. Garantie) zu behandeln sind (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 11).

1. Verwendungszweck

Hinsichtlich des Verwendungszwecks sind zu unterscheiden (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 12):

(1)

Freistehende Kreditderivate:

Hierbei handelt es sich um Kreditderivate, die mit keinem anderen Geschäft des Bilanzierenden in Verbindung stehen und die beim Sicherungsgeber der Erzielung von Prämieneinnahmen durch Übernahme von Kreditrisiken dienen und beim Sicherungsnehmer mit der Absicht abgeschlossen wurden, durch Zahlung einer Prämie Ansprüche bei Eintritt unsicherer künftiger Ereignisse zu erwerben.

Freistehende Kreditderivate sind beim Sicherungsnehmer stets nach den für schwebende Geschäfte (Finanzderivate) entwickelten Grundsätzen zu behandeln, soweit bei Instituten nicht eine Zuordnung zum Handelsbestand erfolgt (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 15).

Beim S...

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