Rn. 42

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Ausstehende, aber bereits eingeforderte Einlagen können – wirtschaftlich gesehen – als Forderungen gegenüber Anteilseignern betrachtet werden und sind grds. wie alle Forderungen zum Nominalbetrag anzusetzen. Erscheint die Einzahlung der ausstehenden Einlagen als nicht gesichert, sind Wertabschläge vorzunehmen. Hierbei gilt:

 

Rn. 43

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

(1) Passivische Pauschalwertberichtigungen wegen des allg. Kreditrisikos sind nicht erlaubt. Werden Abschläge bei den ausstehenden Einlagen wegen des allg. Kreditrisikos für notwendig erachtet, kommen allein aktivische Abschläge in Betracht. Die Bewertung von Einzelforderungen gegenüber bestimmten Anteilseignern unter dem NW der Einlagen darf ebenfalls nur durch aktivische Wertabschläge erfolgen.
 

Rn. 44

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

(2) Bei der Beurteilung eines etwaigen Abwertungserfordernisses bei ausstehenden Einlagen sind insbes. die §§ 63 bis 66 AktG sowie die §§ 19 bis 25 GmbHG zu beachten. Danach ist zu berücksichtigen, dass ›Aktionäre bzw. Gesellschafter, die ihrer Einzahlungspflicht nicht nachkommen, ihrer Aktien bzw. Gesellschaftsanteile für verlustig erklärt werden können, so daß eine anderweitige Verwertung der Anteile möglich ist‹ (Schwab, D. 1992, Sp. 400). Ein unabdingbares Abwertungserfordernis bei ausstehenden Einlagen wird nur angenommen werden können, soweit unter Berücksichtigung der einschlägigen Haftungsregelungen und der Möglichkeit der Kaduzierung (vgl. §§ 63 ff. AktG, §§ 21 ff. GmbHG) ein Ausfall der eingeforderten Beträge ernsthaft zu erwarten ist (vgl. Selchert, F. W. 1997, S. 534 f.).
 

Rn. 45

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Je niedriger die ausstehenden Einlagen auf das gez. Kap. sind, umso höher sind die eingezahlten Beträge auf das gez. Kap. und umgekehrt. Dieser Zusammenhang folgt aus dem Korrekturpostencharakter der ausstehenden Einlagen, die erst mit einer Saldierung des gez. Kap. den tatsächlich eingezahlten Betrag des gez. Kap. ergeben.

Werden nunmehr aktivische Abwertungen auf die eingeforderten Einlagen vorgenommen, könnte der Eindruck entstehen, dass entspr. Teile des Kap. eingezahlt und nicht – wie tatsächlich – ausgefallen sind. Daher erfordert der Korrekturpostencharakter der ausstehenden Einlagen, dass ›entweder der Nominalbetrag der abgewerteten ausstehenden Einlagen in der Bilanz vermerkt oder die Wertherabsetzung in der Vorspalte der Bilanz ausgewiesen wird‹ (Selchert, F. W. 1997, S. 534 f.). Diese Angabepflicht kann zwar nicht wörtlich aus den Vorschriften des § 272 hergeleitet werden, gleichwohl gebietet dies die Generalnorm des § 264 Abs. 2.

 

Rn. 46

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Eine Abwertung der nicht eingeforderten Einlagen ist – nicht zuletzt wegen der Pflicht zum passivischen Ausweis als Korrekturposten zum EK gem. § 272 Abs. 1 Satz 3 – nicht möglich. Erst wenn die Einlagen eingefordert wurden und damit echte VG repräsentieren, stellt sich auch die Frage einer Abwertung, sofern ihre Einbringung gefährdet sein sollte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge