Rn. 18

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Ermittlung des erzielten Periodenerfolgs ist unverzichtbarer Bestandteil sowohl des Selbstinformations- als auch Rechenschaftslegungszwecks und bildet zugleich die regelmäßig wichtigste Grundlage für die Ausschüttungs- bzw. Abführungs- oder Entnahmebemessung. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit auch die Begrenzung des Ausschüttungsbetrags als RL-Zweck gelten kann. Der Terminus "Ausschüttungsregelung" wurde von Moxter ((1974), S. 57) i. R.d. Erörterung aktienrechtlicher JA-Zwecke geprägt und umfasst zwei Komponenten: Ausschüttungssperre einerseits und Mindestausschüttung andererseits.

 

Rn. 19

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bei UN, deren Haftung beschränkt ist, sind v.a. im Interesse der Gläubiger besondere Vorschriften über die Sicherung des Haftungsvermögens unerlässlich. Das Ziel einer Ausschüttungssperre im Interesse der Kap.-Erhaltung liegt z. B. folgenden Bestimmungen zugrunde:

(1) Verbot der Rückgewähr von Einlagen (vgl. § 57 Abs. 1 AktG; § 30 GmbHG);
(2) Verpflichtung, Beträge aus dem Jahresüberschuss in die gesetzliche Rücklage einzustellen (vgl. § 150 Abs. 2 AktG; § 300 AktG; § 5a Abs. 3 GmbHG);
(3) ggf. Pflicht zur Bildung einer Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN (vgl. § 272 Abs. 4) aus Mitteln, die sonst für Ausschüttungszwecke verwendet werden könnten (Jahresüberschuss oder frei verfügbare Gewinnrücklagen);
(4)

Begrenzung der Ausschüttung bzw. Abführung (vgl. § 301 AktG) oder Entnahme (vgl. § 172 Abs. 4) in folgenden Fällen (vgl. § 268 Abs. 8):

  • Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG des AV (vgl. § 248 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 255 Abs. 2a);
  • Ansatz aktiver latenter Steuern in der Bilanz (vgl. § 274);
  • Bewertung von Deckungsvermögen (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 2) mit dem beizulegenden Zeitwert (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 4) zwecks Verrechnung mit Altersversorgungs- bzw. vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen;
  • Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 1 bei der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen mit einem zehn- gegenüber einem siebenjährigen Durchschnittszinssatz.

Solchenfalls darf gemäß § 268 Abs. 8 Satz 1 eine Ausschüttung nur erfolgen, sofern die nach der Ausschüttung "verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen" (vgl. auch HdR-E, HGB § 268, Rn. 251ff.; des Weiteren Küting et al., GmbHR 2011, S. 1ff.). Bei der Ausschüttungssperre des § 253 Abs. 6 Satz 2 ist zu beachten, dass sie – trotz ihrer Verortung in den Vorschriften für alle Kaufleute – lediglich von KapG zu beachten ist (vgl. IDW, IDW Life 2016, S. 304 (305)) und mit ihr keine Abführungssperre korrespondiert (vgl. BMF, Schreiben vom 23.12.2016, IV C 2 – S 2770/16/10002, BStBl. I 2017, S. 41).

(5) Beschränkung der Ausschüttung bzw. Abführung (vgl. § 301 AktG) durch Bildung von Rücklagen (vgl. § 272 Abs. 5): Die Norm zielt – ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 63) – auf phasengleich vereinnahmte Beteiligungserträge; sie hat aber derzeit im HGB keinen Anwendungsbereich, läuft mithin "ins Leere" (vgl. auch IDW, IDW Life 2015, S. 616).
 

Rn. 20

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Darüber hinaus wird dem Gedanken der Ausschüttungssperre mittelbar dadurch Rechnung getragen, dass bei der Bewertung von VG grds. zwingend Wertobergrenzen in Form der AHK zu beachten sind (vgl. § 253 Abs. 1). Im Gegensatz zu den nur von KapG zu beachtenden Ausschüttungssperren (vgl. indes auch HdR-E, HGB § 268, Rn. 257) gelten diese Obergrenzen für alle (bilanzierenden) Kaufleute. Die durch das BilMoG geschaffenen Ausnahmen hinsichtlich der Bewertung von Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 einerseits und der Finanzinstrumente des Handelsbestands von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 340e Abs. 3 andererseits vermögen die generelle Ausrichtung des HGB indes nicht zu ändern; die aus der Zeitwertbewertung resultierenden Erträge sollen durch die explizite Ausschüttungssperre des § 268 bzw. mit Hilfe eines Risikofonds gemäß § 340 Abs. 4 vor einer Auskehrung an die Anteilseigner geschützt werden (sog. Prinzip der gläsernen, aber verschlossenen Taschen; vgl. hierzu bereits Kronstein/Claussen (1960), S. 136).

 

Rn. 20a

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Auch das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 verankerte und für UN aller Rechtsformen maßgebliche Vorsichts- und Imparitätsprinzip zielt mittelbar auf eine Ausschüttungsbegrenzung ab und dient damit der Kap.-Erhaltung (vgl. auch HdR-E, Kap. 4, Rn. 34f.). Dies gilt auch im UV bei der Bewertung mit dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis (vgl. § 253 Abs. 4). Diese im "imparitätischen Fair-Value-Konzept" (Baetge/Zülch/Matena, StuB 2002, S. 365 (367)) der handelsrechtlichen RL-Vorschriften vorgesehenen impliziten Wertobergrenzen limitieren von vornherein das mögliche Ausschüttungsvolumen. Ferner gewährleistet die Festlegung derartiger W...

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