IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss beschäftigt das IFRS Interpretation Comittee
Hintergrund
Der International Accounting Standards Board (IASB) hatte am 9. April 2024 IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss veröffentlicht. Der neue Standard wird für ab 2027 beginnende Geschäftsjahre den bisherigen IAS 1 Darstellung von Abschlüssen als zentralen Standard in den IAS/IFRS mit Regelungen zur Darstellung von Abschlüssen ersetzen. Von den Neuerungen des IFRS 18 sind alle nach IFRS bilanzierenden Unternehmen betroffen.
Wenig überraschend führt die Einführung eines neuen Standards zu vielfältigen Anwendungsfragen. In dieser Erwartung hat bspw. das DRSC ein Anwenderforum zu IFRS 18 ins Leben gerufen. Die ersten Runden des Anwenderforums haben denn auch gezeigt, dass es im Detail zahlreiche, auch grundsätzliche Fragen bei der Anwendung von IFRS 18 gibt. So kommt es nicht unerwartet, dass sich das IFRS IC bereits vor dem Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 18 mit ersten Fragestellungen auseinanderzusetzen hat. Es würde nicht verwundern, wenn auch in der Folge Eingaben beim IFRS IC zu IFRS 18 eingereicht werden. Eingedenk dessen, dass bereits die Vorjahreszahlen (i.d.R. 2026) auch nach IFRS 18 ermittelt werden müssen, und die Einführung von IFRS 18 auch systemtechnische Änderungen in den ERP-Systemen nach sich zieht, bleibt abzuwarten, wie das IFRS IC mit solchen Anfragen umgehen wird.
Juni Sitzung
Die Befassung mit IFRS 18 in seiner Juni Sitzung geht auf eine Bitte des International Accounting Standards Board (IASB) zurück, diverse Agenda-Entscheidungen zu überprüfen, die sich auf allgemeine Anforderungen hinsichtlich der Darstellung, Wesentlichkeit und Aggregation von Informationen im Jahresabschluss beziehen, um zu erwägen, Verweise auf IAS 1 durch Verweise auf die neuen oder geänderten Anforderungen in IFRS 18 zu ersetzen. Auch wenn die Aktualisierung alter Agenda-Entscheidungen im Hinblick auf die Ablösung von IAS 1 durch IFRS 18 grundsätzlich zu begrüßen ist, so wirft die gewählte Vorgehensweise (schlichter Austausch der Referenzen von IAS 1 auf IFRS 18) doch Fragen, auch im Hinblick auf den Due Process, auf. Beispielsweise sind nicht alle Referenzen wortgleich aus IAS 1 in IFRS 18 übernommen worden, so dass in diesen Fällen eine erneute inhaltliche Diskussion der Agenda-Entscheidung angezeigt wäre. Auch führt die Vorgehensweise dazu, dass nachfolgende Entwicklungen nicht in den aktualisierten Agenda-Entscheidungen reflektiert sind. Bspw. wurden als Folge der Agenda-Entscheidung zu Reverse Factoring Transaktionen IAS 7 und IFRS 7 geändert, ein Umstand, der sich in der vorgeschlagenen Agenda-Entscheidung nicht wiederfindet.
September Sitzung
In seiner September Sitzung hatte sich das IFRS IC mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Kategorie der Konzerngewinn- und Verlustrechnung aus konzerninternen Fremdwährungsdarlehen resultierende Fremdwährungsdifferenzen zu erfassen sind. Auch wenn im Rahmen der Schulden- sowie der Aufwands- und Ertragskonsolidierung die entsprechenden Posten in der Konzernbilanz und in der Konzerngewinn- und Verlustrechnung die Zinserträge und -aufwendungen eliminiert werden, so verbleibt dennoch die in der Konzerngewinn- und Verlustrechnung zu erfassende Fremdwährungsdifferenz. Die Frage hat eine sehr hohe praktische Relevanz, da dieser Sachverhalt bei vielen Konzernen auftritt.
Nach der Eingabe an das IFRS IC sei bei Anwendung der Vorschriften des IFRS 18 unklar, in welcher Kategorie der Konzerngewinn- und Verlustrechnung diese Differenz auszuweisen sei. In der Eingabe wurden fünf mögliche Sichtweisen dargestellt.
Die nun veröffentlichte vorläufige Agenda-Entscheidung ist bemerkenswert, da sich das IFRC IC nicht einigen konnte. Einig waren sich die Mitglieder dahingehend, dass drei der in der Eingabe dargestellten Sichtweisen abzulehnen sind. Einigkeit bestand auch darin, dass eine der Sichtweisen - die Fremdwährungsdifferenz der operativen Kategorie zuzuordnen - eine aus IFRS 18 ableitbare Sichtweise ist. Dies begründet sich damit, dass aufgrund Konsolidierungsmaßnahmen (abseits der Fremdwährungsdifferenz) kein erfolgswirksamer Effekt verbleibt, und IFRS 18 in diesem Fall als default-Lösung die Zuordnung zur operativen Kategorie vorsieht. Die Hälfte der Mitglieder sah dies als einzig zulässige Sichtweise an, während die andere Hälfte eine weitere Sichtweise als zulässig ansah. Und zwar eine Klassifizierung der Aufwendungen und Erträge in der Kategorie, in der sie vor Vornahme der Konsolidierungsmaßnahmen ausgewiesen worden wäre. Diese Sichtweise stützt sich darauf, dass die Fremdwährungsdifferenz bildlich gesprochen nicht „vom Himmel fällt“, sondern auf eine reale Transaktion zurückzuführen ist, nämlich der konzerninternen Vergabe des Fremdwährungsdarlehens. Je nach dem, bei welchem Unternehmen die Differenz anfällt, resultiert diese damit aus einem Investitions- oder Finanzierungsvorgang. Die Sichtweise kann insofern für sich in Anspruch nehmen, zu einer intuitiveren Bilanzierung zu führen.
Für die Praxis ist die vorläufige Agenda-Entscheidung reichlich unbefriedigend, da nicht klar ist, welche Sichtweisen nach Auffassung des Standardsetzers akzeptabel sind. Während auf der Sitzung das IFRS IC die Frage noch an den IASB weiterreichen wollte, ist davon im September Update keine Rede mehr. Vielmehr hat das (staunende) Publikum zur Kenntnis zu nehmen, dass der IFRS IC kein Standardsetzungsprojekt initiieren möchte. Hier muss schon die Frage erlaubt sein, ob sich die handelnden Akteure ihrer Verantwortung bewusst sind. Wer sonst als der Standardsetzer kann diese Frage entscheiden? Insoweit bleibt zu hoffen, dass sich die Akteure eines Besseren besinnen. Die nächste Befassung mit dieser Frage wird wohl erst im März 2026 stattfinden. Insoweit sind die Stakeholder aufgerufen, sich zahlreich an der nun laufenden Konsultation zu beteiligen.
Weitere Informationen:
IFRS - IFRIC Update June 2025
IFRS - IFRIC Update September 2025
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