IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 8 und IAS 1
Am 31.10.2018 hat der International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an IAS 1 und IAS 8 – Definition of Material – herausgegeben. Das Projekt zu Wesentlichkeit ist Ausfluss der 2012 gestarteten Angabeninitiative des IASB. Ende 2017 wurde ein Leitliniendokument „IFRS Practice Statement Making Materiality Judgements“ zusammen mit dem Entwurf dieser Änderung (ED/2017/6) veröffentlicht. Nun wurde das finale Amendment herausgegeben.
Vereinheitlichung von „materiality“
Ziel der Änderung ist eine Vereinheitlichung der Definition von Wesentlichkeit in allen IFRS und dem Rahmenkonzept sowie eine Verhinderung der Verschleierung wesentlicher durch unwesentliche Informationen. Dafür wird eine Klarstellung der Definition von „wesentlich“ vorgenommen.
Die geänderte Definition lautet:
Information is material if omitting, misstating or obscuring it could reasonably be expected to influence decisions that the primary users of general purpose financial statements make on the basis of those financial statements, which provide financial information about a specific reporting entity.
Verschleiern von Informationen ist zukünftig nicht standardkonform
Die bisherige Definition der Wesentlichkeit im Kontext der internationalen Rechnungslegung behandelte „nur“ das Auslassen oder fehlerhafte Darstellen von Informationen. Mit dem neuen Verweis soll klargestellt werden, dass eine Verschleierung („omitting“) von wesentlichen Informationen durch unwesentliche Informationen, ähnliche Auswirkungen haben kann wie das Weglassen. Weiterhin wurde präzisiert, dass Informationen wesentlich sind, wenn eine Auswirkung in „vernünftiger Weise zu erwarten ist“ („could reasonably be expected“). Vorher war allgemeiner ein „beeinflussen können“ enthalten. Weiterhin werden die Adressaten klargestellt, indem auf die „primären Abschlussadressaten“ (primary users) abgestellt wird, die auf von ihnen benötigte Finanzinformationen mehrheitlich auf die in den Abschlüssen gegebenen Informationen zurückgreifen müssen (somit Gläubiger, Investoren, Kreditgeber) und nicht wie bisher nur „user“.
Die Änderungen sind für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, ein EU-Endorsement für europäische IFRS-Anwender vorausgesetzt.
Praxis-Tipp: Auswirkungen in der Praxis noch unklar
Die Änderungen stellen die Definition von „wesentlich“ (einheitlich) klar. Ob es dadurch zu einer wesentlichen Auswirkung auf die Erstellung bzw. Abschlussprozess kommt bleibt abzuwarten.
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