Änderungen betreffend Versicherungsunternehmen an IFRS 4 aufgrund des Inkrafttretens von IFRS 9
IFRS 9 bereits veröffentlicht
Das Ziel des IASB, die Überarbeitung der Vorgaben zur bilanziellen Abbildung von Versicherungsverträgen so frühzeitig abzuschließen, dass der überarbeitete IFRS 4 zeitgleich mit IFRS 9 veröffentlicht wird, ist seit Veröffentlichung von IFRS 9 nicht mehr erreichbar.
Unterschiedliche Anwendungszeitpunkte von IFRS 9 und Nachfolger von IFRS 4 führten zu verschiedenen Auffassungen
Die unterschiedlichen Anwendungszeitpunkte von IFRS 9 und dem Nachfolger von IFRS 4 (wohl IFRS 17) führten wegen Bedenken zu möglichen Bilanzierungsanomalien und Volatilitäten in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verschiedenen Auffassungen bis hin zu einem (nicht mehr diskutieren) partiellen carve out von IFRS 9 für Versicherungsunternehmen auf europäischer Ebene. Der IASB hat mit der Veröffentlichung der Änderungen „Amendments to IFRS 4: Applying IFRS 9 Financial Instruments with IFRS 4 Insurance Contracts“ vom 12.9.2016 reagiert.
Zwei Optionen: Overlay approach und deferral approach
Zur Erleichterung der „transitional challenges“ (lt. Hans Hoogervorst) werden Unternehmen, die Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 begeben, zwei Optionen auf freiwilliger Basis (Festlegung einer accounting policy mit entsprechenden Anhangangaben) eingeräumt:
- Overlay approach: Unternehmen, die Versicherungsverträge i. S. des IFRS 4 ausreichen, dürfen Differenzen aus solchen Vermögenswerten, die nach der bisherigen Anwendung von IAS 39 (entweder at amortised cost oder erfolgsneutral als available for sale) und der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 (erfolgswirksam) entstehen würden, aus der Gewinn- und Verlustrechnung in das sonstige Gesamtergebnis (other comprehensive income) umklassifizieren.
- Deferral approach: Sofern ein Unternehmen als vorrangige Geschäftstätigkeit das Begeben von Versicherungsverträgen i. S. von IFRS 4 hat, besteht die Möglichkeit eines begrenzten Aufschubs der (Erst-)Anwendung von IFRS 9. IAS 39 wäre demnach anstatt von IFRS 9 für Berichtsperioden anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen. Voraussetzung ist jedoch, dass nicht zuvor schon eine der Versionen von IFRS 9 angewendet wurde und die vorrangige Geschäftstätigkeit (predominant activity) das Begeben von Versicherungsverträgen (IFRS 4) ist (IFRS 9.20A). Die Beurteilung der vorrangigen Geschäftstätigkeit erfolgt auf Ebene der Berichtseinheit zu dem Berichtszeitpunkt, der dem 1. April 2016 unmittelbar vorausgeht. Eine Neubeurteilung erfolgt nur dann, wenn es eine Veränderung in der Geschäftstätigkeit des Unternehmens gibt. Der deferral approach gilt ab Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen und ist auf drei Jahre beschränkt.
Nachfolger von IFRS 4 tritt voraussichtlich nicht vor 2020 in Kraft
Der neue Standard für Insurance contracts (wohl IFRS 17) ist momentan in Vorbereitung und wird nach öffentlicher Information des IASB nicht vor 2020 in Kraft treten („... will have an effective date no earlier than 2020.“).
Eine Übernahme der Änderungen an IFRS 4 und IFRS 9 in EU-Recht wird laut aktuellem Endorsement-Status Report der EFRAG in 2017 erwartet.
Praxistipp:
Das Nebeneinander von IFRS 4 bzw. dessen Nachfolger und IFRS 9 wird durch die Änderungen des IASB nun eindeutig kalkulierbar. Der wohl in der Praxis vorherrschend präferierte deferral Ansatz kann somit gewählt werden, sofern dies mit der Voraussetzung „predominant activity“ einhergeht.
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