IASB: Änderungen an IAS 1

Es wird klargestellt, dass im Rahmen der Klassifizierung von Verbindlichkeit als kurz- oder langfristig auf bestehende Rechte des Unternehmens zum Abschlussstichtag abzustellen ist. 

Der International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichte bereits Ende Januar eine Änderung an IAS 1 – Classification of Liabilities as Current or Non-current. Die Änderungen sind nur als Klarstellung der bestehenden Regeln anzusehen und ändern – so das IASB explizit – nicht die bestehenden Regelungen. Wesentliche Auswirkungen erwartet das IASB nicht, jedoch könnten Unternehmen einige Verbindlichkeiten von den kurzfristigen in die langfristigen Verbindlichkeiten umklassifizieren und umgekehrt, sodass sich Auswirkungen auf bestehende Kreditverpflichtungen ergeben könnten. Daher wurde das Datum der Erstanwendung auf den 1.1.2022 festgelegt, damit Unternehmen Zeit haben, sich auf die Änderungen vorzubereiten.

Bisherige Regelungen zu kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten in IAS 1

Die Änderungen sehen eine Anpassung des Wortlauts der miteinander verknüpften Paragrafen IAS 1.69d) und IAS 1.73 vor. Diese sehen bislang Folgendes vor:

  • Ein Unternehmen hat eine Schuld als kurzfristig einzustufen, wenn es kein uneingeschränktes Recht (unconditional right) hat, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu verschieben (IAS 1.69d)).
  • Wenn das Unternehmen erwartet und verlangen kann (has the discretion), dass eine Verpflichtung im Rahmen einer bestehenden Kreditvereinbarung für mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag refinanziert oder verlängert wird, gilt die Verpflichtung selbst dann als langfristig, wenn sie sonst innerhalb eines kürzeren Zeitraums fällig wäre (IAS 1.73).

Es soll auf die Rechte zum Stichtag abgestellt werden

Die Begriffe „unconditional“ und „discretion“ werden ersetzt durch „right“, sodass in beiden Fällen ausschließlich „Rechte“, die zum Ende der Berichterstattungsperiode bestehen, Auswirkungen auf die Klassifizierung einer Schuld haben sollen. Ein Unternehmen hat demnach am Stichtag zu prüfen, ob mit den Rechten verbundene Konditionen (covenants etc.), die jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem Abschlussstichtag) getestet/überprüft werden, erfüllt sind oder nicht. Erwartungen des Managements, ob ein solches Recht tatsächlich auch ausgeübt wird, sollen unberücksichtigt bleiben.

Klarstellung zur Erfüllungsform

Als weitere Änderung wird die Beziehung zwischen der Erfüllung einer Verpflichtung (settlement) und dem Abfluss von Ressourcen (outflow of resources) aus dem Unternehmen klargestellt. Hierzu gibt es eine Ergänzung, wonach sich die Erfüllung auf die "Übertragung von Barmitteln, Eigenkapitaltiteln oder sonstigen Vermögenswerten oder Leistungen an die Gegenpartei" bezieht (for the purposes of classification as current or non-current, settlement of a liability refers to the transfer to the counterparty of cash, equity instruments, other assets or services that results in the extinguishment of the liability).

Praxis-Tipp

Der identifizierte Klärungsbedarf bei der Unterscheidung von kurz- und langfristigen Schulden für die Darstellung in der Bilanz ist durch die Änderung adressiert. Die am Abschlussstichtag bestehenden Rechte des Unternehmens sind daher genau anhand des konkreten Vertragswerks zu prüfen.

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