Der Gesamtumsatz richtet sich immer nach den Entgelten, die der Unternehmer im jeweiligen Jahr einnimmt. Entscheidend ist also nicht, was der Unternehmer in Rechnung stellt, sondern das, was er tatsächlich einnimmt. Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen werden nicht einbezogen.[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer das Anlagevermögen verkauft oder privat entnimmt. Der Unternehmer ermittelt seinen Gesamtumsatz wie folgt:

 

Summe der Betriebseinnahmen, die der Unternehmer tatsächlich vereinnahmt hat (also nach vereinnahmten Entgelten)

+ unentgeltliche Wertabgaben (gelten als Umsatz)

– steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen

- steuerfreie Hilfsumsätze (wenn die Umsätze nicht den Hauptzweck des Unternehmens darstellen)

– Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

– Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

= Umsatz nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG

+ ggf. Umsatzsteuer (wenn der Umsatz steuerpflichtig ist)

= Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 1 UStG (ggf. umrechnen in einen Jahreswert, wenn die unternehmerische Tätigkeit nicht das gesamte Kalenderjahr über ausgeübt wurde/ ein Betrieb unterjährig eröffnet wurde)
 
Praxis-Beispiel

Berechnung des maßgebenden Gesamtumsatzes

Ein Unternehmer hat im Jahr 02 einen Gesamtumsatz von 28.000 EUR. In diesem Umsatz ist der Verkauf/die Entnahme eines Pkw des Anlagevermögens mit 6.800 EUR enthalten. Der Unternehmer ermittelt den maßgebenden Gesamtumsatz wie folgt:

 
Gesamtumsatz 28.000 EUR
Verkauf (Entnahme) des Fahrzeugs – 6.800 EUR
= maßgebender Gesamtumsatz 21.200 EUR

Der Unternehmer ist und bleibt Kleinunternehmer, sodass er seine Umsätze weiterhin ohne Umsatzsteuer berechnen kann.

Hilfsumsätze sind bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nicht einzubeziehen. Hilfsumsätze sind Umsätze, die nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden, wie z. B. der Verkauf bzw. die Entnahme von Anlagevermögen. Bei der nicht gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen gehört der Verkauf eines Objekts nicht zum Gesamtumsatz. Wesentlich ist, dass die meisten umsatzsteuerfreien Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, nicht zum Gesamtumsatz gehören. So gehören z. B. alle heilberuflichen Umsätze, die nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sind, nicht zum Gesamtumsatz.

 
Praxis-Beispiel

Nicht in den Gesamtumsatz einzubeziehende Hilfsumsätze

Ein selbstständiger Arzt erzielt Umsätze aus seiner heilberuflichen Tätigkeit in Höhe von 240.000 EUR. Daneben erhält er für Gutachten, die nicht nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sind, Honorare in Höhe von 21.500 EUR.

Die umsatzsteuerfreien Umsätze von 240.000 EUR gehören nicht zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG. Der Gesamtumsatz beträgt deshalb nur 21.500 EUR und übersteigt damit nicht den Grenzwert von 22.000 EUR. Der Arzt kann die Honorare aus der Gutachtertätigkeit als Umsätze im Rahmen der Kleinunternehmerregelung behandeln.

Zum Gesamtumsatz gehören auch Umsätze,

  • die der Unternehmer gemäß § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln hat, wie z. B. die Umsätze im Freihafen sowie
  • für die ein anderer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.[2]

Zum Gesamtumsatz gehören nicht

  • die private Nutzung eines Gegenstands, der dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet und mangels Vorsteuerabzug nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nicht steuerbar ist (d. h., dass die Kosten, die z. B. auf die private Nutzung eines Firmenwagens entfallen, nicht den Umsatz erhöhen, wenn zuvor kein Vorsteuerabzug für das Fahrzeug beansprucht werden konnte),[3]
  • die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13 b Abs. 5 UStG ist, und
  • die Lieferungen an den letzten Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft.[4]

    Auch dann, wenn der von einem Musiker erteilte Musikunterricht aufgrund der unmittelbaren Anwendung von Gemeinschaftsrecht von der Umsatzsteuer befreit ist, mindert das hierauf entfallende Entgelt den Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG.[5]

Bei der Margenbesteuerung im Reisegewerbe[6] sowie bei der Differenzbesteuerung[7] wird nicht der gesamte Umsatz einbezogen, sondern nur der steuerpflichtige Anteil, für den Umsatzsteuer zu zahlen ist. Der steuerfreie Anteil gehört nach EU-Recht nicht dazu, auch wenn die Finanzverwaltung zurzeit noch eine andere Auffassung vertreten sollte.

Hilfsumsätze sind die Umsätze, die zwar zur unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers gehören, jedoch nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden. Hierzu zählen z. B.:

  • die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Umsätze von fremden Zahlungsmitteln oder Geldforderungen, z. B. Wechseln, im Zusammenhang mit Warenlieferungen,
  • der Verkauf eines Betriebsgrundstücks,
  • die Verschaffung von Versicherungsschutz für die Arbeitnehmer.
 
Praxis-Tipp

Einspruch einlegen

Waren die Umsätze als Kleinunternehmer von Anfang an umsatzsteuerfrei, konnte der Unternehmer für seinen Pkw keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Konsequenz ist dann, dass die private Pkw-Nutzung nicht in den Gesamtumsatz einzu...

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