1Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). 2Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
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beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1), |
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ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht, |
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der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und |
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die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat. |
3Satz 1 gilt entsprechend für die in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder für das Beitragsjahr nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.
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