Wird eine Forderung abgetreten, ist für den neuen Gläubiger zu beachten, dass ihm der Schuldner sämtliche Einwendungen entgegenhalten kann, die dieser auch dem bisherigen Gläubiger entgegensetzen konnte (§ 404 BGB). Diese Schuldnerschutzvorschrift beruht auf dem Gedanken, dass der Gläubigerwechsel den Inhalt der Forderung nicht verändert und deshalb zugleich die Interessen des Schuldners zu schützen sind, welcher durch die ohne seine Mitwirkung vollzogene und wirksame Abtretung nicht benachteiligt werden darf. Der neue Gläubiger muss sich deshalb alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den Zedenten begründet waren. In Betracht kommt also etwa der Einwand, das der Forderung zugrunde liegende Rechtsgeschäft sei wirksam angefochten, ein Widerruf oder der Rücktritt sei erklärt worden, Erfüllung sei eingetreten oder aber die Aufrechnung erklärt worden. Der Schuldner kann jedoch durch vertragliche Abrede mit dem Zedenten oder dem Zessionar auf den Schutz von § 404 BGB verzichten, was regelmäßig durch die Erklärung des Schuldners geschieht, er anerkenne die Forderung, bestätige die Abtretung oder nehme sie an.

Nota bene: Eine solche Erklärung ist gefährlich, da sie nicht nur zum Einwendungsausschluss führt, sondern je nach Lage des Falls als schuldbestätigendes Anerkenntnis ausgelegt werden kann. In Ausnahmefällen könnte gar eine Deutung als abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) in Betracht kommen. Die Abgabe derartiger Erklärungen sollte deshalb nur mit äußerster Zurückhaltung vorgenommen werden.

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