Sachentnahmen 2016 –die neuen pauschalen Werte

Private Entnahmen von Waren aus dem Unternehmen für den so genannten Eigenverbrauch, müssen aufgezeichnet werden. Für bestimmte Branchen gibt es eine Vereinfachungsregelung. Es dürfen pauschale Beträge angesetzt werden. Wird dies genutzt, bleibt dem Unternehmer das Aufzeichnen erspart. Ende jeden Jahres veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen diese Pauschbeträge für Sachentnahmen.

Während des laufenden Geschäftsjahres sollten wiederkehrende Buchungen erfasst werden. Das sind Buchungen, die normalerweise bei den Umbuchungen für den Jahresabschluss erfasst werden. Dazu zählt beispielsweise der Eigenverbrauch, also die privaten Warenentnahmen. Mit Hilfe der Pauschbeträge kann der individuelle monatlich zu buchende Wert für die Sachentnahmen ermittelt werden.

Vorteil: Die Umsatzsteuer wird durch die monatliche Buchung monatlich in der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung angemeldet und abgeführt. So wird verhindert, dass am Jahresende durch die jährliche Buchung der Sachentnahmen eine Umsatzsteuer-Nachzahlung entsteht.

Wichtig bei den Pauschalen für Sachentnahmen:

  • Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  • Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
  • Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
  • Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar.
  • Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages.
  • Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
  • Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  • Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  • Bei gemischten Betrieben ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. Gemischte Betriebs sind zum Beispiel: Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten.

Pauschbeträge für Sachentnahmen

Gewerbezweig

ermäßigter

voller

insgesamt


Steuersatz

Steuersatz



EUR

EUR

EUR

Bäckerei

1.199

404

1.603

Fleischerei/Metzgerei

930

835

1.765

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.172

983

2.155

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.616

1.764

3.380

Getränkeeinzelhandel

95

297

392

Café und Konditorei

1.158

647

1.805

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

647

68

715

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.320

754

2.074

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

297

216

513


BMF-Schreiben, vom 16.12.2015 IV A 4- S 1547/13/10001-03


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