Welche Werte für die privaten Warenentnahmen pro Person angesetzt werden können
Während des laufenden Geschäftsjahres sollten wiederkehrende Buchungen erfasst werden. Das sind Buchungen, die normalerweise bei den Umbuchungen für den Jahresabschluss erfasst werden. Dazu zählt beispielsweise der Eigenverbrauch, also die privaten Warenentnahmen. Mit Hilfe der Pauschbeträge kann der individuelle monatlich zu buchende Wert für die Sachentnahmen ermittelt werden.
Vorteil: Die Umsatzsteuer wird durch die monatliche Buchung monatlich in der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung angemeldet und abgeführt. So wird verhindert, dass am Jahresende durch die jährliche Buchung der Sachentnahmen eine Umsatzsteuer-Nachzahlung entsteht.
Wichtig bei den Pauschalen für Sachentnahmen:
- Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
- Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
- Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
- Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar.
- Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages.
- Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
- Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
- Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
- Bei gemischten Betrieben ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. Gemischte Betriebs sind zum Beispiel: Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten.
Pauschbeträge für Sachentnahmen
Gewerbezweig | ermäßigter | voller | insgesamt |
Steuersatz | Steuersatz | ||
EUR | EUR | EUR | |
Bäckerei | 1.199 | 404 | 1.603 |
Fleischerei/Metzgerei | 930 | 835 | 1.765 |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.172 | 983 | 2.155 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 1.616 | 1.764 | 3.380 |
Getränkeeinzelhandel | 95 | 297 | 392 |
Café und Konditorei | 1.158 | 647 | 1.805 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 647 | 68 | 715 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.320 | 754 | 2.074 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 297 | 216 | 513 |
BMF-Schreiben, vom 16.12.2015 IV A 4- S 1547/13/10001-03
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