Rechnungslegung: Neue Grundsätze für Vereine und Stiftungen

Die rechtlichen Grundlagen der Rechnungslegung von Stiftungen und Vereinen enthalten nur rudimentäre Vorgaben. Nach den Vorgaben des BGB müssen Stiftungs- oder Vereinsvorstände gem. §§ 27 Abs. 3, 86, 662 ff. BGB wie ein Beauftragter Auskunft erteilen (§ 666 BGB) und haben somit nach §§259, 260 BGB „Rechenschaft ab(zu)legen“.

Die Landesstiftungsgesetze gehen über diese Vorgaben nur insoweit hinaus, als von Stiftungen zusätzlich ein Tätigkeitsbericht gefordert wird.

Steuerliche Vorschriften: Keine zwingende Form der Rechnungslegung

Auch aus den steuerlichen Vorschriften ergibt sich keine zwingende Form der Rechnungslegung. So haben steuerbegünstigte Stiftungen und Vereine (§§ 51 ff. AO) nach § 63 Abs. 3 AO den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht, durch „ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen“. Zudem ist gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO ein Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung zu führen.

Handelsrechtliche Rechnungslegung: Ausnahmefälle

Eine Verpflichtung zur handelsrechtlichen Rechnungslegung ergibt sich lediglich in Fällen, in denen Stiftungen oder Vereine nach § 1 Abs. 2 HGB Kaufmann sind, also einen Gewerbebetrieb unterhalten, der „nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert.

Rechnungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA 5): Neufassung

Da die Rechnungslegung von Stiftungen durch gesetzliche Regelungen nicht hinreichend präzisiert wird, hat das IDW bereits im Jahr 2000 eine Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA 5) entwickelt, welche sich in der Praxis bewährt hat und über den Berufsstand hinaus dem Umgang von Stiftungen mit ihrer Rechnungslegung wichtige Impulse gegeben hat. Danach wird grundsätzlich eine Rechnungslegung in entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Grundsätze empfohlen.

Änderungen und Vereinfachungen zur bisherigen Fassung

Gegenüber der bisherigen Fassung der Stellungnahme aus dem Jahr 2000 wurden punktuelle Änderungen und verschiedene Vereinfachungen umgesetzt. So sieht der neu gefasste Standard u. a. folgende Vereinfachungen vor:

  • Aufhebung der bisherigen Empfehlung, nach der eine Anwendung der für große KapG geltenden (Bewertungs-)Regelungen präferiert wurde.
  • Eine Einnahmenüberschussrechnung (analog § 4 Abs. 3 EStG) wird als alternative Form der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung von Stiftungen anerkannt.
  • Darüber hinaus ist eine geringere Tiefe für die Gliederung der Vermögensübersicht vorgesehen.

Weitere Änderungen des IDW RS HFA 5 n. F. betreffen u. a.:

  • eine Empfehlung zur Umsetzung eines Konzepts der realen Kapitalerhaltung (d. h. Kapitalerhaltung unter Berücksichtigung von Kaufkraftverlusten);
  • Empfehlungen zur Fortschreibung und zum Ausweis des Eigenkapitals.

Rechnungslegung von Vereinen (IDW RS HFA 14)

Ebenfalls wurde die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung von Vereinen (IDW RS HFA 14) geändert. Dabei wurden die in der Stellungnahme zu Stiftungen vorgesehenen Vereinfachungen, nach denen eine Einnahmenüberschussrechnung in Anlehnung an § 4 Abs. 3 EStG als alternative Form der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung zulässig ist und für die Vermögensübersicht eine geringere Gliederungstiefe gefordert wird, auch für die Rechnungslegung von Vereinen übernommen.

Hinweis: Überprüfen Sie die Ausgestaltung der bisherigen Berichterstattung

Für Stiftungen und Vereine empfiehlt sich eine Überprüfung der bisherigen Ausgestaltung ihrer Berichterstattung (Gliederung, Detaillierungsgrad etc.) im Hinblick auf Vereinfachungsmöglichkeiten. Sofern bei Stiftungen oder Vereinen die Spendenerträge im Verhältnis zu den übrigen Erträgen wesentlich sind, sollten zudem mögliche Wechselwirkungen zur IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Besonderheiten der Rechnungslegung Spenden sammelnder Organisationen (IDW RS HFA 21) überprüft werden.

Stiftungen sollten zudem eine Analyse möglicher Auswirkungen der Neuregelung auf ihr Kapitalerhaltungskonzept vornehmen.

Schlagworte zum Thema:  Rechnungslegung, Verein, Stiftung