Wann Ausgleichszahlungen bei Zins-Swaps als Betriebsausgaben gewinnmindernd gebucht werden dürfen
Praxis-Hinweis: Ausgleichszahlungen sind bei betrieblicher Veranlassung des Swap-Geschäfts steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig und müssen zeitnah gebucht werden |
- Zinsswaps dienen der Absicherung eines Zinsänderungsrisikos.
- Bei diesen Geschäften vereinbaren zwei Parteien für eine festgelegte Laufzeit den Austausch von Zinszahlungsverpflichtungen.
- Ausdrücklich nicht getauscht werden die identischen Darlehensbeträge.
- Regelmäßig ist ein Zinssatz fest, der andere variabel.
Hintergrund solcher Geschäfte sind oftmals unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten zu den Kreditmärkten bzw. unterschiedliche Konditionen von Unternehmen.
Ein Beispiel:
- Die A-GmbH hat eine Darlehensverbindlichkeit über EUR 10.000.000,00 mit einer festen Verzinsung,
- Die B-GmbH hat eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe mit einer variablen Verzinsung, die sich nach dem EURIBOR richtet.
Möchte die B-GmbH eine feste Verzinsung haben und die A-GmbH spekuliert etwa darauf, dass die EURIBOR-Verzinsung unter dem festen Zinssatz liegt, können die Zinskonditionen getauscht werden.
In gewissen Abständen erfolgt dann eine Abrechnung zwischen den beiden Parteien. Zinsswaps – und andere SWAP-Geschäfte wie Währungsswaps – weisen im Gegensatz zu Futures eine geringere Standardisierung auf und führen im Bereich der Rechnungslegung zu verschiedenen Buchungs- und Angabepflichten.
Der BFH ( BFH, Urteil v. 10.4.2025, VI R 11/22) hatte sich allerdings „nur“ mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit Ausgleichszahlungen zwischen den beiden Zinsverpflichtungen steuerlich geltend gemacht werden können. Hierbei streicht er hervor, dass die Ausgleichszahlungen als betriebliche Zinszahlungen anzuerkennen sind, wenn eine betriebliche Veranlassung des SWAP-Geschäfts mit den betrieblichen Darlehen besteht.
Für eine solche Verknüpfung der Geschäfte spricht etwa
- der zeitgleiche Abschluss der Verträge,
- gleiche Laufzeiten oder
- inhaltliche Verknüpfungen.
Außerdem ist nach dem Ausführungen des BFH zwingend darauf zu achten, dass die Verbuchung von Aufwendungen und Erträgen zeitnah erfolgt und nicht erst im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses. Dies gilt umso mehr, wenn das SWAP-Geschäft und das Darlehen zeitlich – wie im Urteilsfall – auseinander fallen. Insofern kommt der rechtzeitigen Verbuchung des Geschäfts die zentrale Bedeutung für den Nachweis der betrieblichen Veranlassung zu.
Finanzamt und FG lehnten Betriebsausgabenabzug wegen fehlendem Zusammenhang mit betrieblichem Darlehen ab
Die Kläger sind Eheleute, die ein Weingut betreiben. Aus diesem erzielen sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. In den Jahren 2011 und 2012 schlossen die Kläger mit einer Bank jeweils einen Zinsswap-Vertrag, um sich einen Zinssatz für ein Darlehen im Rahmen einer geplanten Betriebserweiterung zu sichern. Der geplante Erwerb erfolgte allerdings erst 2015. Die Finanzierung geschah bei einer anderen Bank ohne Ausnutzung der Zinsswap-Vereinbarung.
Die Aufwendungen aus den Zinsswap-Verträgen zahlten die Kläger von einem Privatkonto, machten diese Ausgleichzahlungen, zu denen sie aufgrund der Verträge verpflichtet waren, aber im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen betrieblich geltend. Die Zahlungen wurden hierbei als betriebliche Einlage gebucht. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Swap-Verträge Termingeschäfte im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.3a EStG sind, denen eine Verbindung mit den betrieblichen Darlehensverträgen fehlten. Die Verluste aus Termingeschäften sind nicht mit anderen Einkünften auszugleichen und können auch nicht abgezogen werden. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg. Die Kläger wandten sich deshalb im Wege der Revision an den BFH.
Der BFH gab dem Finanzgericht recht – kein Betriebsausgabenabzug
Der BFH wies die Revision der Kläger jedoch zurück und bestätigte damit das Urteil des FG Rheinland-Pfalz. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst worden sind. Dies ist dann der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit Einkünften gegeben ist und auch eine subjektive Bestimmung vorliegt. Auch Schuldzinsen können zu Betriebsausgaben führen. Erforderlich ist hierbei, dass die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst wird. Auch die laufenden Zahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können hierbei grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Allerdings setzt dies voraus, dass die Zinsswapvereinbarung und das Darlehen objektiv miteinander verknüpft sind. Dies ist hier indes nicht der Fall gewesen. Außerdem erfordert die Verknüpfung auch, dass das Swap-Geschäft von Anfang an als betriebliches Geschäfts behandelt wird. Hierfür ist es erforderlich, dass der Aufwand oder Ertrag im Laufe des Jahres buchhalterisch richtig erfasst wird und nicht erst im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses. Das FG hat damit zutreffend entschieden, dass ein betriebsfremdes Termingeschäft anzunehmen ist. Ein Betriebsausgabenabzug scheidet somit aus.
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