Nach dem durch das AbzStEntModG v. 2.6.2021 (BGBl 2021 I S. 1259) neu gefassten § 50d Abs. 3 EStG greift die Verneinung des Entlastungsanspruchs nach Satz 1 nicht, soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (Motivtest des § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG). Das FG Köln sah in seinem Urteil v. 21.6.2023 (2 K 1315/13) den neuen Motivtest (sog. principal-purpose-Test) als erfolgreich geführt an. Bei dessen Prüfung sind laut FG die Konzernverhältnisse ausdrücklich zu berücksichtigen. Von Bedeutung seien daher organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale sowie Strukturen und Strategien der Unternehmensgruppe. Das FG gewährte daher die Erstattung.

 
Hinweis

Der neu gefasste § 50d Abs. 3 EStG ist in allen offenen Fällen anzuwenden, es sei denn, § 50d Absatz 3 in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zugeflossen sind, steht dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegen, § 52 Abs. 47b EStG. Laut BFH folge daraus eine Günstigerprüfung, wonach zunächst die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG a.F. zu prüfen seien. Führen diese zum Ausschluss der Entlastung, sind laut BFH dann die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG n.F. zu prüfen (vgl. BFH, Urteil v. 10.11.2021, I R 27/19, NV).

Gegen das Urteil des FG Köln wurde gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, die beim BFH unter I B 31/23 anhängig ist.

 
Hinweis

In vergleichbaren Fällen, in denen der Motivtest von der Finanzverwaltung abgelehnt wird, sollte geprüft werden, ob die Ausführungen des FG genutzt werden können. Die Ausführungen des FG zum erfolgreichen Motivtest dürften in den Fällen von Bedeutung sein, in denen die Finanzverwaltung dem Motivtest den Erfolg versagt.

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