Soweit ein Unternehmen Herstellungskostenzuschüsse von Kunden erhält, die verkaufspreismindernd zu berücksichtigen sind, sind diese gewinnerhöhend zu berücksichtigen. In derselben Höhe ist gleichzeitig eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, die über die voraussichtliche Dauer der Lieferverpflichtung aufzulösen ist. Dies gilt auch, wenn am Abschlussstichtag keine schwebenden Geschäfte bestehen, soweit ein faktischer Leistungszwang besteht.[1]

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