Kurzbeschreibung
Für bestimmte Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften bestehen Offenlegungspflichten. Je größer die Gesellschaft, desto mehr Unterlagen sind einzureichen. Die Übersicht zeigt die jeweiligen Offenlegungspflichten je nach Größenklasse gemäß §§ 267, 267a HGB (kleinst, klein, mittel oder groß).
Offenlegungspflicht nach Größenklassen
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Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften | ||||
kleinst | klein | mittel | groß | |
(§ 267a HGB) | (§ 267 Abs. 1 HGB) | (§ 267 Abs. 2 HGB) | (§ 267 Abs. 3 HGB) | |
mindestens 2 der 3 Merkmale werden nicht überschritten | ||||
Bilanzsumme | bis 350.000 EUR | bis 6 Mio. EUR | bis 20 Mio. EUR | mindestens 2 der 3 Merkmale mittelgroßer Kapitalgesellschaften werden überschritten |
Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag | bis 700.000 EUR | bis 12 Mio. EUR | bis 40 Mio. EUR | |
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt | bis 10 | bis 50 | bis 250 | |
Die Europäische Union hat neue Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften veröffentlicht. Nachdem die neuen Schwellenwerte am 21.12.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, treten sie 3 Tage später in Kraft. Als nächstes müssen die EU-Mitgliedstaaten die Schwellenwerte der Größenklassen in nationales Recht umsetzen. Eine Umsetzung in den Mitgliedstaaten muss bis zum 24.12.2024 erfolgen. Die EU-Mitgliedstaaten haben auch die Möglichkeit, die neuen Größenkriterien schon rückwirkend für das Jahr 2023 anzuwenden. Eine gesetzliche Regelung liegt in Deutschland bisher nicht vor. | ||||
mindestens 2 der 3 Merkmale werden nicht überschritten | ||||
Bilanzsumme | bis 450.000 EUR | bis 7,5 Mio. EUR | bis 25 Mio. EUR | mindestens 2 der 3 Merkmale mittelgroßer Kapitalgesellschaften werden überschritten |
Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag | bis 900.000 EUR | bis 15 Mio. EUR | bis 50 Mio. EUR | |
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt | bis 10 | bis 50 | bis 250 | |
Bilanz | JA-in verkürzter Form (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB) |
JA-in verkürzter Form (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB) |
JA-in verkürzter Form (§ 327 HGB) |
JA (§ 325 HGB) |
GuV | NEIN (§ 326 Abs. 2 HGB) |
NEIN (§ 326 Abs. 1 HGB) |
JA–in verkürzter Form (§ 276 HGB) |
JA (§ 325 HGB) |
Anhang | Anhang nicht erforderlich, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden (§§ 267a, § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB) |
JA-muss die GuV betreffenden Angaben aber nicht enthalten (§ 326 Abs. 1 HGB) |
JA-in verkürzter Form (§ 327 HGB) |
JA (§ 325 HGB) |
Lagebericht | NEIN (§ 264 Abs. 2 Satz 5 HGB) |
NEIN (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB) |
JA (§§ 289, 325 HGB) |
JA (§§ 289, 325 HGB) |
Bericht des Aufsichtsrats | NEIN (§ 326 Abs. 2 HGB) |
NEIN (§ 326 Abs. 1 HGB) |
JA (§ 325 HGB) |
JA (§ 325 HGB) |
Erklärung nach § 161 AktG | NEIN (§ 326 Abs. 2 HGB) |
NEIN (§ 326 Abs. 1 HGB) |
JA (§ 325 HGB) |
JA (§ 325 HGB) |
Ergebnisverwendungsvorschlag | NEIN (§ 326 Abs. 2 HGB) |
NEIN (§ 326 Abs. 1 HGB) |
JA-Darstellung im Anhang (§ 285 Nr. 34 HGB) |
JA-Darstellung im Anhang (§ 285 Nr. 34 HGB) |
Ergebnisverwendungsbeschluss | NEIN (§ 326 Abs. 2 HGB) |
NEIN (§ 326 Abs. 1 HGB) |
der Beschluss über die Ergebnisverwendung ist unverzüglich nach seinem Vorliegen offenzulegen (§ 325 Abs. 1b Satz 1 HGB |
der Beschluss über die Ergebnisverwendung ist unverzüglich nach seinem Vorliegen offenzulegen (§ 325 Abs. 1b Satz 1 HGB) |
Bestätigungs-/Versagungsvermerk | NEIN–keine Pflicht zur Prüfung (§ 316 Abs. 1 HGB) |
NEIN–keine Pflicht zur Prüfung (§ 316 Abs. 1 HGB) |
JA (§§ 316 Abs. 1, 325 Abs. 1 HGB) |
JA (§§ 316 Abs. 1, 325 Abs. 1 HGB) |
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