Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften
  kleinst klein mittel groß
  (§ 267a HGB) (§ 267 Abs. 1 HGB) (§ 267 Abs. 2 HGB) (§ 267 Abs. 3 HGB)
  mindestens 2 der 3 Merkmale werden nicht überschritten  
Bilanzsumme

bis 450.000 EUR

(bis 350.000 EUR)

bis 7,5 Mio. EUR

(bis 6 Mio. EUR)

bis 25 Mio. EUR

(bis 20 Mio. EUR)
mindestens 2 der 3 Merkmale mittelgroßer Kapitalgesellschaften werden überschritten
Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag

bis 900.000 EUR

(bis 700.000 EUR)

bis 15 Mio. EUR

(bis 12 Mio. EUR)

bis 50 Mio. EUR

(bis 40 Mio. EUR)
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

bis 10

(unverändert)

bis 50

(unverändert)

bis 250

(unverändert)
Bilanz

JA-in verkürzter Form

(§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB)

JA-in verkürzter Form

(§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB)

JA-in verkürzter Form

(§ 327 HGB)

JA

(§ 325 HGB)
GuV

NEIN

(§ 326 Abs. 2 HGB)

NEIN

(§ 326 Abs. 1 HGB)

JA–in verkürzter Form

(§ 276 HGB)

JA

(§ 325 HGB)
Anhang

Anhang nicht erforderlich, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden

(§§ 267a, § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)

JA-muss die GuV betreffenden Angaben aber nicht enthalten

(§ 326 Abs. 1 HGB)

JA-in verkürzter Form

(§ 327 HGB)

JA

(§ 325 HGB)
Lagebericht

NEIN

(§ 264 Abs. 2 Satz 5 HGB)

NEIN

(§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)

JA

(§§ 289, 325 HGB)

JA

(§§ 289, 325 HGB)
Bericht des Aufsichtsrats

NEIN

(§ 326 Abs. 2 HGB)

NEIN

(§ 326 Abs. 1 HGB)

JA

(§ 325 HGB)

JA

(§ 325 HGB)
Erklärung nach § 161 AktG

NEIN

(§ 326 Abs. 2 HGB)

NEIN

(§ 326 Abs. 1 HGB)

JA

(§ 325 HGB)

JA

(§ 325 HGB)
Ergebnisverwendungsvorschlag

NEIN

(§ 326 Abs. 2 HGB)

NEIN

(§ 326 Abs. 1 HGB)

JA-Darstellung im Anhang

(§ 285 Nr. 34 HGB)

JA-Darstellung im Anhang

(§ 285 Nr. 34 HGB)
Ergebnisverwendungsbeschluss

NEIN

(§ 326 Abs. 2 HGB)

NEIN

(§ 326 Abs. 1 HGB)

der Beschluss über die Ergebnisverwendung ist unverzüglich nach seinem Vorliegen offenzulegen

(§ 325 Abs. 1b Satz 1 HGB

der Beschluss über die Ergebnisverwendung ist unverzüglich nach seinem Vorliegen offenzulegen

(§ 325 Abs. 1b Satz 1 HGB)
Bestätigungs-/Versagungsvermerk

NEIN–keine Pflicht zur Prüfung

(§ 316 Abs. 1 HGB)

NEIN–keine Pflicht zur Prüfung

(§ 316 Abs. 1 HGB)

JA

(§§ 316 Abs. 1, 325 Abs. 1 HGB)

JA

(§§ 316 Abs. 1, 325 Abs. 1 HGB)

Die Europäische Union hat neue Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften veröffentlicht. Die neuen Schwellenwerte wurden am 21.12.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurden § 267 Abs. 1 und 2, § 267a Abs. 1 und § 293 Abs. 1 S. 1 HGB geändert. Das Gesetz trat am 17.4.2024 in Kraft.

Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, zwingend anzuwenden. Freiwillig können (Wahlrecht) die Schwellenwerte auch schon für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, angewendet werden.

Die bisher gültigen Schwellenwerte sind den Werten in Klammern zu entnehmen.

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