(1) 1Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

 

1.

450 000 Euro[1] [Bis 31.12.2023: 350 000 Euro] Bilanzsumme;

 

2.

900 000 Euro[2] [Bis 31.12.2023: 700 000 Euro] Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

 

3.

im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.

2§ 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

 

(2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.

 

(3) Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind:

 

1.

Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

 

2.

Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder

 

3.

Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.

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