7.1 Überlassung Personengesellschaft an Gesellschafter

Wird ein Pkw von einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter überlassen, der diesen Pkw sowohl für Zwecke der Gesellschaft als auch für private Zwecke nutzt, erhält die Perso­nengesellschaft aus der Anschaffung und aus den laufenden Betriebskosten den vollen Vor­steuerabzug, sofern der Pkw insgesamt zum Unternehmen gehört.

Wegen der Besteuerung der Überlassung zu privaten Zwecken ist zu unterscheiden, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Überlassung erfolgt.[1]

 
bei unentgeltlicher Überlassung hat die Gesellschaft eine Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu besteuern. Wegen der Bemessungsgrundlage vgl. Ausführungen in Tz. 3.

bei entgeltlicher Überlassung

z. B. durch Vermietung oder durch ­Belastung des Privatkontos des Personengesellschafters für die private Nutzungsmöglichkeit[2]

ist die Bemessungsgrundlage grundsätzlich das vereinbarte und gezahlte (Netto-)Entgelt.

Wg. der Überlassung an eine nahe stehende Person wird das Finanzamt u. U. prüfen, ob sich nach der Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG eine höhere Umsatzsteuer ergibt.

7.2 Überlassung Gesellschafter an Personengesellschaft

Der Gesellschafter wird durch die Pkw-Überlassung an seine Personengesellschaft zum Unternehmer, wenn die Überlassung gegen Sonderentgelt erfolgt.[1] Ggf. erhält der Gesellschafter aus der Anschaffung des Pkw den Vorsteuerabzug. Ist der Gesellschafter Kleinunternehmer, müsste er zur Erlangung des Vorsteuerabzugs zuerst zur Regelbesteuerung optieren (§ 19 Abs. 2 UStG).

Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft findet jedoch nur hinsichtlich der Pkw-Überlassung für Zwecke der Gesellschaft statt.[2] Stellt der Gesellschafter insoweit eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, erhält die Gesellschaft hieraus den Vorsteuerabzug (sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze tätigt).

Die Nutzung für private Fahrten des Gesellschafters ist beim Gesellschafter als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu besteuern.

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